Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
Falls der Erwerber vor dem Veräußerer stirbt, und der Vertrag allerdings schon geschlossen worden war, dann tritt dennoch die gesetzliche Erbfolge ein, weil die Erben schlicht in die Stellung des Erwerbers rücken, mit allen Rechten und Pflichten.
Die zweite Frage hängt davon ab, wie der Vertrag gestaltet ist. Ich gehe davon aus, dass der Erwerber im Grundbuch eingetragen ist und sich keine Verfügungsbeschränkungen aus dem Vertrag ergeben. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zustimmung bei einer Belastung.
Ob eine Rückübertragung verlangt werden kann, ergibt sich allein aus dem Vertragstext, der beinhalten sollte, wann eine Rückübertragung stattfindet.
Gerne können Sie mir den Passus einmal kostenfrei zur Verfügung stellen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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