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Rückübertragung Anwesen

4. Juli 2016 12:08 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ein Landwirtschaftliches Gebäude wurde mit Rückübertragungsanspruch übergeben.
1) Der Erwerber verstirbt vor dem Veräußerer
2) der Erwerber veräußert oder belastet das Anwesen ohne Zustimmung

Das Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber ist angespannt.
Ich der Fragesteller bin ein Abkömmling des Erbwerbers.

Zu Punkt 1:
Würden hier die Abkömmlinge des Erwerber "leer ausgehen" sprich die gesetzliche Erbfolge kommt hier nicht zum tragen?

Zu Punkt 2:
Ist eine Übertragung auch ohne die Zustimmung des Veräußerers (in bestimmten fällen / Krankheit) möglich?
Kann eine Rückübertragung eingefordert werden, wenn das Anwesen belastet wird (ohne Zustimmung des Veräußerers), jedoch diese Geld
1:1 für die Renovierung des Anwesen verwendet wird?

Vielen Dank vorab

4. Juli 2016 | 13:59

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

Falls der Erwerber vor dem Veräußerer stirbt, und der Vertrag allerdings schon geschlossen worden war, dann tritt dennoch die gesetzliche Erbfolge ein, weil die Erben schlicht in die Stellung des Erwerbers rücken, mit allen Rechten und Pflichten.

Die zweite Frage hängt davon ab, wie der Vertrag gestaltet ist. Ich gehe davon aus, dass der Erwerber im Grundbuch eingetragen ist und sich keine Verfügungsbeschränkungen aus dem Vertrag ergeben. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zustimmung bei einer Belastung.

Ob eine Rückübertragung verlangt werden kann, ergibt sich allein aus dem Vertragstext, der beinhalten sollte, wann eine Rückübertragung stattfindet.
Gerne können Sie mir den Passus einmal kostenfrei zur Verfügung stellen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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