Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Hinsichtlich Ihrer Frage zum Widerrufsrecht muss ich Ihnen mitteilen, dass ein solches wohl nur schwer durchsetzbar wäre. Es geht diesbezüglich nur um die Frage, ob Sie tatsächlich Verbraucher sind oder nicht. Zwar haben Sie den Drucker für Ihre private Verwendung erworben. Problematisch ist jedoch die Tatsache, dass dies ein rein subjektives Interesse war. Im Zeitpunkt der Bestellung haben Sie objektiv den Anschein erweckt, Sie seien kein Verbraucher. Dies ist hier leider entscheidend. So hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.09.2009, Aktenzeichen VIII ZR 7/09
entschieden, dass es auf den objektiven Empfängerhorizont im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankäme. Objektiv musste der Empfänger aufgrund Ihrer Bestellung (Briefkopf der Uni) davon ausgehen, dass Sie kein Verbraucher sind. Nach dem BGH sind Sie nicht schutzwürdig, wenn sich später herausstellt, dass Sie doch als Verbraucher gehandelt haben.
Hinzu kommt der Umstand, dass Sie den privaten Verwendungszweck im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch noch beweisen müssten.
Kurzum: Ein Widerrufsrecht werden Sie nicht durchsetzen können.
Ob ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 433 Abs. 1
, 434 Abs. 1
, 437 Nr. 2
, 323 Abs. 1 BGB
vorliegt, kann nicht abschließend beurteilt werden, da ich nicht weiß, ob ein solches etwa nach den AGB eingeschränkt ist. Da Sie nicht als Verbraucher zu behandeln sind, wäre dies denkbar. Sollte kein entsprechender Ausschluss in den AGB enthalten sein, bin ich der Auffassung, dass Sie ein Rücktrittsrecht haben, schließlich haben Sie bereits das Recht zur zweiten Andienung gewährt.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Schreiben Sie den Versandhändler an und teilen Sie mit, dass Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Schreiben Sie, dass eine Nacherfüllung erfolglos geblieben ist und Sie deshalb Ihr Rücktrittsrecht geltend machen. Fordern Sie Rückzahlung des Kaufpreises innerhalb von einer Woche Zug um Zug gegen Rücksendung des Druckers.
Sollte sich der Versandhändler weigern, den Kaufpreis zu erstatten, so sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Dafür steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Abschließend weise ich sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme. Trotz Ihres guten Rates, ist die Sache leider inzwischen immer noch nicht erledigt; ich habe mir erlaubt, die Nachfragefunktion zu nutzen, da es einfacher war Sie direkt zu fragen in Bezug auf die vorangegangene eMail. Falls das nicht zulässig ist, kann ich Sie auch gerne für eine telefonische Beratung über das Portal kostenpflichtig kontaktieren. Oder Ihnen für die Beantwortung einen erneuten Einsatz von 20 Euro bieten.
Ich habe in etwa so verfahren, wie Sie vorgeschlagen haben: mit einer ausführlichen Fehlerbeschreibung das Gerät zurückgeschickt und gemäß § 437 Abs 2. und § 323 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (keiner der von Ihnen genannten Paragraphen ist in den AGB ausgeschlossen). Dann habe ich lange nichts von der Firma gehört, weder Brief noch eMail. Erst 22 Tage später hatte ich das Gerät plötzlich unangemeldet wieder bekommen (zuvor wurde ich immer per DHL informiert). Es kam offensichtlich direkt von einem Reparateur (leider konnte ich den Empfang nicht ablehnen, da unsere Mitarbeiter die Pakete automatisch annehmen).
Ich habe daraufhin denen eine Mail geschrieben, in der stand, daß ich das Gerät leider irrtümlich erhalten habe, denn ich sei bereits vom KV zurückgetreten. Nun steht mir das Gerät nicht mehr zu und es steht unausgepackt zur Abholung bereit.
6 Tage später die Antwort per eMail: die Vorraussetzungen für einen Rücktritt vom KV müssen erfüllt sein und das sind sie nicht. Gemäß § 440BGB behalten sie sich zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen vor. Meinem Wunsch kann nicht enstprochen werden, da erst die zweite Reparatur erfolgte und ich solle das Gerät nun prüfen.
Ich komme mir inzwischen für dumm verkauft vor, denn ich habe am 3. Januar bestellt und nun ist der 17 März. Es kann doch nicht sein, daß man ein neues Gerät bestellt und dem Verkäufer 3 Chancen geben muß, einem eine einwandfreie Ware zu schicken? Das kann man niemandem zumuten, weder einem Geschäftsmann noch einem Normalverbraucher.
Inzwischen waren meine vergeblichen Aufwendungen auch erheblich (allein die Zeit für Drucker testen/Fehlerbeschreibung schreiben; Gerät verpacken und zur Post bringen etc.).
Eigentlich wähne ich mich durchaus am längeren Hebel, denn zum einen haben die mir das Gerät einfach geschickt und mich 22 Tage warten lassen ohne meinen Rücktritt zu widersprechen (da sollte es doch eine Frist geben?)
und zum anderen habe ich bisher noch nichts gezahlt, denn die Bezahlung war per Rechnung vorgesehen. Einer Mahnung habe ich bereits vor ca. 10 Wochen telefonisch widersprochen, da ich immer noch keine Leistung erhalten hatte. Eine zweite Mahnung habe ich bisher nicht erhalten.
Ich würde gerne widersprechen, denn es sind ja nun schon 2 1/2 Monate verstrichen, es liegt schon die zweite Reparatur vor und damit eine erhebliche Wertminderung. Außerdem handelt es sich bei dem Drucker um ein Auslaufmodell, das seit November nicht mehr hergestellt wird; bereits wenige Tage nach der urprünglichen Bestellung sank der Preis um 30 Euro beim gleichen Anbieter.
Es würde mich sehr freuen, wenn Sie mir diese Situation einschätzen könnten,
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Katharina Zimmermann
Sehr geehrte Ratsuchende,
da ich mich aufgrund der langen Zeit ganz neu in den Sachverhalt einarbeiten müsste und sich nun Änderungen zum Sachverhalt ergeben haben, würde ich Sie bitten, mich nochmals mittels der Direktanfragefunktion zu kontaktieren. Sie müssen dort den Sachverhalt dann nicht nochmals neu schildern.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt