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Rücktrittsrecht für Geschäftskunden beim Onlinekauf verweigert - ist das rechtens?

| 10. Februar 2011 16:32 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


20:22

Hallo, ich habe bei notebooksbilliger.de (im Folgenden „NB"), einem Internetversandhandel für Computerhardware, einen Multifunktionsdrucker bestellt. Die Bestellung ging per Fax über meine berufliche Adresse an der Universität (mit unserem Briefkopf) und die in unserem Institut vorhandene Kundennummer (die andere Mitarbeiter schon öfter für private Bestellungen benutzt haben). Daraus ergab sich offensichtlich ein Vertragsabschluss als Geschäftskunde, zumindest wurde die Bestellung von NB so aufgenommen. Dies war mir leider nicht bewußt. Der Samsung Drucker kam mit erheblichen Sachmängeln an (farbliche Flecken im Druckbild und unscharfe Konturen bei Mischfarben). Ich habe dies bemängelt und das Gerät zurückgeschickt und zwar innerhalb von 10 Tagen nach dem ursprünglichen Bestelleingang war es wieder bei NB. Da mir telefonisch erklärt wurde , daß es bis zu 6 Wochen dauern kann bis ich das Gerät wieder bekomme, habe ich den Auftrag storniert (das geschah per Fax 16 Tage nach Bestelleingang bei NB). Die Stornierung wurde mir aber nicht zugebilligt, da ich als Geschäftskunde - laut NB - kein Wiederrufsrecht habe und zur Abnahme der Ware verpflichtet bin.
NB beruft sich dabei auf das BGB und schreibt in einer eMail „Ihre Bestellung wurde von Ihnen per Fax mit offiziellem Briefkopf bestellt. Auch die Lieferung erfolgte an Ihre Geschäftsadresse. Es ist nun rechtlich nicht mehr relevant, ob Sie die Ware als Privatperson verwenden oder eine geschäftliche Nutzung vorliegt. Aus diesem Grunde müssen wir Ihren Widerrufswunsch ablehnen.
Gemäß § 312d BGB steht ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen lediglich einem Verbraucher zu. Ein Verbraucher kann gemäß § 13 BGB lediglich eine natürliche Person sein, welche eine Ware rein für einen privaten Zweck bestellt. (Diesbezüglich weisen wir in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter § 10 - Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen darauf hin.)Bitte bedenken Sie, dass das Fernabsatzgesetz zum Schutz der Verbraucher geschaffen wurde und somit ausschliesslich auf Verbraucher anzuwenden ist. Diesbezüglich handeln wir durchaus branchenüblich.
Da wir den Drucker bereits zur Reparatur eingesendet haben, können wir Ihnen hier auch keine Kulanzrücknahme anbieten."

Nun habe ich das angeblich bei Samsung reparierte Gerät zurückerhalten und stelle erneut erhebliche Sachmängel fest. Die ursprünglichen Mängel wurden allenfalls zum Teil behoben. Weiterhin druckt das Gerät im Farbdruck sehr unscharfe Konturen und das Druckbild ist allenfalls mangelhaft und steht in keinem Vergleich zu Ergebnissen mit anderen bei uns im Hause verfügbaren Farbdruckern (beim Ausdruck der gleichen Testdruckseite). Heute habe ich reklamiert und eine erneute Möglichkeit (maschinelle eMail für RMA) von NB erhalten und werde das Gerät zurückschicken.

Bei NB gibt es nur eine AGB Version und da steht nichts über die getrennte Behandlung von Privat und Geschäftskunden. Hier steht folgendermaßen:
„3. EIN WIDERRUFSRECHT NACH § 10 BESTEHT NICHT IN DEN FOLGENDEN FÄLLEN:
a.) BEI DER LIEFERUNG VON WAREN, DIE NACH KUNDENSPEZIFIKATION ANGEFERTIGT WERDEN ODER EINDEUTIG AUF DIE PERSÖNLICHEN BEDÜRFNISSE ZUGESCHNITTEN SIND ODER DIE AUFGRUND IHRER BESCHAFFENHEIT NICHT FÜR EINE RÜCKSENDUNG GEEIGNET SIND.
b.) BEI DER LIEFERUNG VON SOFTWARE, SOFERN DIE GELIEFERTEN DATENTRÄGER VOM KUNDEN ENTSIEGELT WORDEN SIND.
c.) IN DEN SONSTIGEN FÄLLEN DES § 312 d Abs. 4 BGB .
ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG".

Meine Frage: stimmt es, daß ich nicht von diesem Kaufvertrag zurücktreten kann und mich auf Nachbesserungen von NB einlassen muß? Und falls ich zurücktreten kann, wie muß ich formulieren, damit mein Rücktritt rechtskräftig wird. Denn nach all dem Ärger würde ich liebend gerne woanders ein Gerät kaufen. Vielen Dank für Ihre Hilfe.

10. Februar 2011 | 17:33

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Hinsichtlich Ihrer Frage zum Widerrufsrecht muss ich Ihnen mitteilen, dass ein solches wohl nur schwer durchsetzbar wäre. Es geht diesbezüglich nur um die Frage, ob Sie tatsächlich Verbraucher sind oder nicht. Zwar haben Sie den Drucker für Ihre private Verwendung erworben. Problematisch ist jedoch die Tatsache, dass dies ein rein subjektives Interesse war. Im Zeitpunkt der Bestellung haben Sie objektiv den Anschein erweckt, Sie seien kein Verbraucher. Dies ist hier leider entscheidend. So hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.09.2009, Aktenzeichen VIII ZR 7/09 entschieden, dass es auf den objektiven Empfängerhorizont im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankäme. Objektiv musste der Empfänger aufgrund Ihrer Bestellung (Briefkopf der Uni) davon ausgehen, dass Sie kein Verbraucher sind. Nach dem BGH sind Sie nicht schutzwürdig, wenn sich später herausstellt, dass Sie doch als Verbraucher gehandelt haben.
Hinzu kommt der Umstand, dass Sie den privaten Verwendungszweck im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch noch beweisen müssten.
Kurzum: Ein Widerrufsrecht werden Sie nicht durchsetzen können.

Ob ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 433 Abs. 1 , 434 Abs. 1 , 437 Nr. 2 , 323 Abs. 1 BGB vorliegt, kann nicht abschließend beurteilt werden, da ich nicht weiß, ob ein solches etwa nach den AGB eingeschränkt ist. Da Sie nicht als Verbraucher zu behandeln sind, wäre dies denkbar. Sollte kein entsprechender Ausschluss in den AGB enthalten sein, bin ich der Auffassung, dass Sie ein Rücktrittsrecht haben, schließlich haben Sie bereits das Recht zur zweiten Andienung gewährt.

Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Schreiben Sie den Versandhändler an und teilen Sie mit, dass Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Schreiben Sie, dass eine Nacherfüllung erfolglos geblieben ist und Sie deshalb Ihr Rücktrittsrecht geltend machen. Fordern Sie Rückzahlung des Kaufpreises innerhalb von einer Woche Zug um Zug gegen Rücksendung des Druckers.
Sollte sich der Versandhändler weigern, den Kaufpreis zu erstatten, so sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Dafür steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Abschließend weise ich sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2011 | 20:02

Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,

Vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme. Trotz Ihres guten Rates, ist die Sache leider inzwischen immer noch nicht erledigt; ich habe mir erlaubt, die Nachfragefunktion zu nutzen, da es einfacher war Sie direkt zu fragen in Bezug auf die vorangegangene eMail. Falls das nicht zulässig ist, kann ich Sie auch gerne für eine telefonische Beratung über das Portal kostenpflichtig kontaktieren. Oder Ihnen für die Beantwortung einen erneuten Einsatz von 20 Euro bieten.

Ich habe in etwa so verfahren, wie Sie vorgeschlagen haben: mit einer ausführlichen Fehlerbeschreibung das Gerät zurückgeschickt und gemäß § 437 Abs 2. und § 323 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (keiner der von Ihnen genannten Paragraphen ist in den AGB ausgeschlossen). Dann habe ich lange nichts von der Firma gehört, weder Brief noch eMail. Erst 22 Tage später hatte ich das Gerät plötzlich unangemeldet wieder bekommen (zuvor wurde ich immer per DHL informiert). Es kam offensichtlich direkt von einem Reparateur (leider konnte ich den Empfang nicht ablehnen, da unsere Mitarbeiter die Pakete automatisch annehmen).

Ich habe daraufhin denen eine Mail geschrieben, in der stand, daß ich das Gerät leider irrtümlich erhalten habe, denn ich sei bereits vom KV zurückgetreten. Nun steht mir das Gerät nicht mehr zu und es steht unausgepackt zur Abholung bereit.
6 Tage später die Antwort per eMail: die Vorraussetzungen für einen Rücktritt vom KV müssen erfüllt sein und das sind sie nicht. Gemäß § 440BGB behalten sie sich zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen vor. Meinem Wunsch kann nicht enstprochen werden, da erst die zweite Reparatur erfolgte und ich solle das Gerät nun prüfen.

Ich komme mir inzwischen für dumm verkauft vor, denn ich habe am 3. Januar bestellt und nun ist der 17 März. Es kann doch nicht sein, daß man ein neues Gerät bestellt und dem Verkäufer 3 Chancen geben muß, einem eine einwandfreie Ware zu schicken? Das kann man niemandem zumuten, weder einem Geschäftsmann noch einem Normalverbraucher.
Inzwischen waren meine vergeblichen Aufwendungen auch erheblich (allein die Zeit für Drucker testen/Fehlerbeschreibung schreiben; Gerät verpacken und zur Post bringen etc.).

Eigentlich wähne ich mich durchaus am längeren Hebel, denn zum einen haben die mir das Gerät einfach geschickt und mich 22 Tage warten lassen ohne meinen Rücktritt zu widersprechen (da sollte es doch eine Frist geben?)
und zum anderen habe ich bisher noch nichts gezahlt, denn die Bezahlung war per Rechnung vorgesehen. Einer Mahnung habe ich bereits vor ca. 10 Wochen telefonisch widersprochen, da ich immer noch keine Leistung erhalten hatte. Eine zweite Mahnung habe ich bisher nicht erhalten.

Ich würde gerne widersprechen, denn es sind ja nun schon 2 1/2 Monate verstrichen, es liegt schon die zweite Reparatur vor und damit eine erhebliche Wertminderung. Außerdem handelt es sich bei dem Drucker um ein Auslaufmodell, das seit November nicht mehr hergestellt wird; bereits wenige Tage nach der urprünglichen Bestellung sank der Preis um 30 Euro beim gleichen Anbieter.

Es würde mich sehr freuen, wenn Sie mir diese Situation einschätzen könnten,

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Katharina Zimmermann

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2011 | 20:22

Sehr geehrte Ratsuchende,

da ich mich aufgrund der langen Zeit ganz neu in den Sachverhalt einarbeiten müsste und sich nun Änderungen zum Sachverhalt ergeben haben, würde ich Sie bitten, mich nochmals mittels der Direktanfragefunktion zu kontaktieren. Sie müssen dort den Sachverhalt dann nicht nochmals neu schildern.

Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2011 | 18:45

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