Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Als Gewerbetreibender sind Sie automatisch Unternehmer. Die Unterscheidung Unternehmer/Verbraucher hat nichts mit dem tatsächlichen Gebrauch des Kaufgegenstandes zu tun und stellt lediglich darauf ab, ob Sie gewerblich tätig sind oder nicht.
Der Begriff "Unternehmer" muß in den AGB nicht zwingend verwendet werden, wenn beispielsweise durch die Verwendung von Synonyma klagestellt ist, daß ein solcher gemeint ist.
Die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren kann bei Verkäufen an Unternehmer eingeschränkt werden, jedoch kann die Frist nur auf mindestens 12 Monate reduziert werden.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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