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Rücktritt von verbindlicher Gebrauchtwagenbestellung - Habe ich ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag?

| 17. Juli 2005 16:40 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Habe am 21.06.05 eine verbindliche gebrauchtwagenbstellung (Transporter für meine Firma) bei einem Händler unterschrieben. Habe am Abend des 21.06.05 eine schriftliche Erklärung gefaxt das ich dieses Fahrzeug nicht kaufen kann.
Darauf erfolgte keine Reak. auch nicht bis zum 05.07.05 welcher als Übergabetermin gedacht war. Am 15.07.05 erhalte ich post vom Anwalt des Autohauses mit der Aufforderung einen Liefertermin zu vereinbahren. Im Schreiben heißt es: ein Kaufvertrag sei zustande gekommen.
Im Vertrag steht: An diese Bestellung ist der Käufer 2 Wochen gebunden. Der aufvertrag ist abgeschlossen wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung in der genannten Frist (2 Wochen)schriftlich bestätigt oder liefert.

Beides ist nicht geschehen.
Habe ich ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag (Einzellunternehmen_Transporter_Teilzahlung des Fahrzeugs+Finanzierung des Restbetrages)?
Ist überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Es muß geklärt werden, was Sie da beim Händler genau unterzeichnet haben. Sie sprechen von einer „verbindlichen Gebrauchtwagenbestellung“. Wenn es so war, dass Sie sich bei dem Händler ein bestimmtes KfZ ausgesucht haben und ein Kaufpreis vereinbart wurde und Sie diesen Vertrag unterzeichnet haben, kann dadurch bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen sein.

2.Allerdings spricht die Formulierung im Vertrag „An diese Bestellung ist der Käufer 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung in der genannten Frist (2 Wochen)schriftlich bestätigt oder liefert“ eher dafür, dass der Bestellauftrag als Angebot Ihrerseits auszulegen ist, dass der Händler dann innerhalb der zwei Wochen annehmen muß. Dieses Angebot Ihrerseits haben Sie mit der Erklärung vom 21.06.05 dann auch bereits widerrufen, so dass dann gar kein Vertrag mehr zustande kommen konnte.

3.Weiteres Vorgehen
Da es mir aus der Ferne nicht möglich ist, abschließend zu beurteilen, ob hier nun schon ein verbindlicher Vertrag geschlossen wurde oder nicht, würde ich folgendes Vorgehen empfehlen:

Schreiben Sie dem Händler bzw. Dessen Anwalt (falls dieser die Bevollmächtigung versichert hat), dass es sich Ihrer Meinung nach nicht um einen Kaufvertrag handelte, sondern ein Angebot Ihrerseits, ein KfZ vom Händler erwerben zu wollen. Dieses Angebot haben Sie am selben Tag per Fax widerrufen, wodurch es gegenstandslos geworden ist. Weisen Sie hilfsweise darauf hin, dass der Händler innerhalb der 2 Wochenfrist das Angebot nicht schriftlich bestätigt hat und auch nicht geliefert hat, weshalb Sie auch keinen Anlaß zum weiteren Tätigwerden gesehen haben, weil Sie davon ausgehen konnten, dass die Angelegenheit sich erledigt hat.

Wenn auf dieses Schreiben hin der Anwalt weiter die Forderung aufrecht hält, rate ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, der dann genau prüft, was für ein Vertrag hier abgeschlossen wurde.

Ich hoffe, meine Ausführungen haben Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2005 | 17:51

vielen Dank. Habe noch eine Frage: Die Begründung der Anwälte: Die §§491 BGB greifen nicht weil ich nicht als Verbraucher im Sinne §13 BGB aufgetreten sei. Weil: 1. Käufer ist eine Firma, 2. es handelt sich um einen Transporter der auf gewerbliche Nutzung schließen läßt , 3. mein Rücktrittsschreiben auf meinem Firmenbriefkopf.

Ist diese Schilderung relvant um zu klären ob es sich überhaupt um einen gültigen Vertrag handelt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2005 | 19:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn der Kollege auf § 491 BGB eingeht, muß hier wohl noch eine Finanzierung über Aufnahme eines Dahrlehns vorgenommen worden sein?!

Es ist wichtig, dass Sie sich nochmal genau anschauen, was Sie da für Verträge? unterzeichnet haben. Den Sachverhalt, den Sie zunächst geschildert haben, stellte sich so dar, dass der Händler den Bestellvertrag erst noch annehmen mußte, was er nicht getan hat. Wenn jetzt aber auf 491 BGB eingegangen wird, muß es auch um ein Verbraucherdarlehen gehen. Der Kollege wollte Ihnen mitteilen, dass Sie als Unternehmer gehandelt haben. Das ist relevant, wenn Sie den Widerruf des Vertrags auf § 495 BGB stützen würden.

Ich bin auch davon ausgegangen, dass Sie den Wagen für Ihr Unternehmen kaufen wollten. Ihre Unternehmereigenschaft hindert aber den Widerruf der Annahme nicht, wenn nach Klärung des Sachverhalts tatsächlich noch gar kein Kaufvertrag statt gefunden hat.

Ob diese Annahme so standhält, muß wie gesagt noch anhand der Verträge geprüft werden.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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