Sehr geehrter Fragesteller,
Wie Sie richtig erfasst haben, trifft Sie die Beweislast bezüglich des Mangels an dem Gerät, da mittlerweile mehr als 6 Monate seit Übergabe vergangen sind.
Gemäß $ 323 Abs I BGB steht Ihnen ein Rücktrittsrecht zu, wenn Sie wie vorliegend der Fall- dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und Ihnen kein neues Gerät geschickt wird. Diesbezüglich muss das Gerät jedoch einen Mangel aufweisen, der wie schon erwähnt, bei Übergabe vorhanden war. Ob dies in diesem Fall tatsächlich gegeben ist, kann ich anhand der Schilderung nicht feststellen.
Für den Fall, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Übergabe vorhanden war, können Sie nach der erfolglosen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten ( Erklärung gegenüber dem Verkäufer per eingeschriebenem Brief zu Beweiszwecken) und den Kaufpreis zurückverlangen.Beziehen Sie sich darauf, das Ihre Nacherfüllung unbeantwortet blieb und Sie daher zum Rücktritt berechtigt sind.
Die gezogenen Nutzungen die im Rahmen des Rücktritts zurückzu gewähren sind, würde ich bei einem derartigen elektrischen Gerät auf 40 - 50 % des Neupreises beziffern.
Sofern der Verkäufer jedoch einwendet, dass der Fehler von Ihnen verursacht wurde, und er den Rücktritt nicht akzeptiert, werden Sie in einem gerichtlichen Verfahren mit Hilfe eines Sachverständigengutachten diese Frage klären lassen müssen. Sofern Sie hierzu keine Rechtsschutzversicherung haben, würde hier ein enormes Prozesskostenrisiko bestehen.
Sie können natürlich auch auf die Nacherfüllung klagen, wobei auch hier der Beweis von Ihnen erbracht werden muss, dass der Mangel nicht von Ihnen verursacht worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Hoyer
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Sehr geehrter Herr Hoyer,
vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung meiner Frage. Eine Nachfrage habe ich allerdings noch: Da der Verkäufer mein Gerät mittlerweile beim Hersteller hat reparieren lassen und auch schon wieder an mich zurückgesandt hat, stellen sich mir - vor allem im Hinblick auf den angesprochenen Rücktritt vom Vertrag - folgende Fragen: Trifft es zu, dass der Verkäufer, dadurch, dass er das Gerät als defekt angenommen hat, den Mangel anerkannt hat, so dass er sich jetzt nicht mehr auf die Beweislastumkehr berufen kann? Nun könnte ich ja auf Nacherfüllung Klagen und bräuchte keine Sorge mehr davor zu haben, dass ich vor Gericht beweisen müsste, dass der Mangel schon vorher vorgelegen hat? Ich habe dem Verkäufer überdies erklärt, dass ich von meinem Wahlrecht gem. § 439 Abs.1 Gebrauch mache. Dies hat er aber ignoriert und mein Gerät reparieren lassen und an mich zurückgeschickt. Der Verkäufer beruft sich auf seine AGB, in denen er sich vorbehält, die defekte Sache zunächst reparieren zu lassen. Ich habe mit Verweis auf § 475 BGB
darauf hingewiesen, dass diese Klausel unwirksam ist und er sich insofern nicht darauf berufen kann. Schon gar nicht bei Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern. Um einem beim Rücktritt vom Vertrag anzurechnenden Gebrauchsnutzen zu entgehen, würde ich gerne auf Nacherfüllung (und zwar auf der von mir gewählten) bestehen. Wie ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des OLG Nürnberg (3 U 991/05
) einzustufen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Funktion der Nachfrage für eine einfache Nachfrage gedacht ist und angesichts des Mindesteinsatz in Höhe von 20 Euro nicht auf das von Ihnen angeführte OLG Urteil eingegangen werden kann.
Sofern der Verkäufer das Gerät angenommen hat und reparieren lässt kann er sich in der Tat kaum mehr auf die Beweislastumkehr berufen.
Sofern Sie darauf bestehen, dass er statt der Reparatur ein Neugerät zu liefern hat, steht Ihnen dieses Recht zwar zu, allerdings werden Sie die bereits gezogenenen Nutzungen für das eine Jahr abzuziehen haben ( 439 Abs. 4 i.V.m. 346 ff BGB)
Es ist somit zu überlegen, ob sie nicht lieber das Gerät reparieren lassen wollen, anstatt ein neues Gerät zu bekommen um dann dafür Nutzungsentgeld zahlen zu müssen. Es ist dem Verkäufer schon aus wirtschaftlichen Gesirchtspunkten nicht zuzumuten, nach einem Jahr ein gebrauchtes Gerät zurückzunehmen um dann kostenlos ein neues zu liefern.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt