Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
Ein Widerrufsrecht wegen eines Haustürgeschäftes kommt bezüglich des abgeschlossenen Vertrages offenbar nicht in Betracht, weil Sie als Unternehmerin gehandelt haben, das Gesetz aber regelmäßig nur Verbraucher schützt.
Ein Rücktrittsrecht bestünde zunächst, wenn dies vertaglich vereinbart wurde, oder unter weiteren Voraussetzungen bei Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäßer Erfüllung durch den Schuldner.
Zunächst erscheinen Ihre Rücktrittschchancen also nicht gut.
Im Hinblick auf Ihren Einsatz bin ich gerne bereit, den abgeschlossenen Partnervertrag im Rahmen dieser Anfrage eingehend auf eine Rücktrittsmöglichkeit zu prüfen. Bitte faxen Sie ihn mir zu diesem Zweck unter Fax-Nummer 0911 /415532 oder schicken Sie mir ihn per e-mail an i.lemmer@rechtsawaeltelkk.de
Ich werde Ihnen dann eine e-mail zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Diese Antwort ist vom 28.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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