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Rücktritt von gewerblichem Kfz-Leasing Vertrag

| 27. September 2017 10:50 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Habe ich als Freiberufler, der ein Auto für gewerbliche Nutzung geleast hat, ein Widerrufsrecht, wenn die Lieferzeit länger als erwartet ist?

Als Freiberufler, der ein Auto für gewerbliche Nutzung geleast hat, gelten Sie als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und die Widerrufsvorschriften sind nicht anwendbar. Sie könnten versuchen, vom Vertrag zurückzutreten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie z. B. eine Überschreitung des Liefertermins um mindestens 6 Wochen.

Ich habe als Freiberufler (nebenberuflich) beim größten deutschen Kfz-Leasinggeber einen Leasingantrag gestellt. Bei der Auswahl des Autos habe ich für "gewerbliche Nutzung" optiert, da ich den Wagen auch für die freiberufliche Tätigkeit nutzen will, allerdings hauptsächlich privat.

Erst mit der Bestätigung des Zustandekommens des Leasingvertrags, teilte man mir mit, dass die Lieferzeit ganze 5 Monate dauern würde, der Wagen sei bereits beim Händler bestellt. Hätte ich das vorher gewußt, hätte ich den Leasingantrag nicht gestellt.

Bei Internetrecherchen habe ich ein Urteil gefunden, das besagt, dass natürliche Personen, die gewerblich tätig sind, abhängig von der Nutzung des Fahrzeugs, trotzdem als Verbraucher anzusehen sind.
(OLG Celle, Urteil vom 11.08.2004 – 7 U 17/04 – Rn. 35, juris).

Welche Chancen habe ich, mich auf ein Widerrufsrecht zu berufen?

27. September 2017 | 12:08

Antwort

von


(171)
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: https://www.insolvenz.hamburg
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider bin ich mit Ihnen nicht einer Meinung. Sie sind nach den objektiv zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB . Das bedeutet, dass die Widerrufsvorschriften nicht anwendbar sind.

Richtig ist, dass § 13 BGB die Verbrauchereigenschaft nach der überwiegenden Zurechnung zu Geschäft oder Privatvergnügen vornimmt. Beurteilt wird die Zurechnung aber nicht nach dem inneren Willen des Handelnden, sondern nach der objektiven Auslegung seines Handelns. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie dachten, dass Sie den Wagen hauptsächlich privat nutzen. Die Auslegungsfrage ist durch IhreWahl der Gewerbe-Option im Leasingantrag eindeutig beantwortet. Objektiv konnte Ihr Vertragspartner nur verstehen, dass Sie für Ihre gewerbliche Tätigkeit als Unternehmer handeln. Und wenn Sie sich darauf berufen wollen, dass Sie doch Verbraucher sind, dann müssen Sie darlegen und beweisen, dass der Vertragspartner das eben objektiv gerade so verstehen musste, Die Wahl der Gewerbe-Option im Vertrag können Sie schwerlich wegdiskutieren.

Etwas anderes sagt auch die von Ihnen zitierte Entscheidung nicht. Das OLG-Urteil betrifft den umgekehrten Fall. Es erwirbt ein unzweifelhafter Verbraucher von einer Person, die nach aussen hin zwar zu erkennen gibt, dass sie ein Nebengewerbe hat, aber aus der Auslegung erkennen lässt, dass auch sie als Verbraucher handelt.

Sie können versuchen, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Sie den Vertrag über einen Händler abgeschlossen haben, dieser die Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) der Verbände der Automobilwirtschaft VDA, VDIK und ZDK verwendet und ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde. Das setzt allerdings deren wirksame Vereinbarung, eine Überschreitung des Termins um mindestens 6 Wochen und eine Nachristsetzung voraus.

Ich bedaure, Ihnen keine andere Nachricht geben zu können.

Ich hoffe trotzdem, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bewertung des Fragestellers 29. September 2017 | 15:21

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