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Rücktritt vom Vertrag möglich? keine AGBs vorhanden

23. September 2015 18:18 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wird ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher rein über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon o.ä., muss der Verbraucher über sein Widerrufrecht auf einem dauerhaften Datenträger wie z.B. einer E-Mail informiert werden. Nur dann beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist.

Hallo ,
ich habe mich per Email für eine Weiterbildung Mitte November 2015 angemeldet. Es gab keine AGBs , keine Klauseln zum Rücktritt etc. Lediglich die Info per Email das man sich die Teilnahme mit Zahlung der 649 Euro sichert. Nun ist meine Frage: Wie sieht es rechtlich aus- kann ich von diesem "Vertrag" zurück treten da keine AGBs, Rücktrittsklauseln oder ähnliches vorhanden sind? Falls ja welche Fristen muss ich beachten ? Wie komme ich wieder an mein Geld- habe ein Recht auf Rückzahlung oder ist die Rückzahlung good will? Vielen Dank

23. September 2015 | 18:51

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Soweit Sie das Fortbildungsinstitut noch nie persönlich besucht haben, sondern rein über das Internet, schriftlich oder telefonisch in Kontakt getreten sind, steht Ihnen das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Das Widerrufsrecht erlischt 14 Tage nachdem Sie eine Belehrung über das Widerrufsrecht auf einen dauerhaften Datenträger erhalten haben. Dies kann auch in einer E-Mail erfolgen.

Wie ich Sie verstehe, war in der E-Mail eine solche Widerrufsbelehrung nicht enthalten. Sie sollten daher per E-Mail vorab den Widerruf erklären und zusätzlich per EINWURFEinschreiben (nicht: Übergabeeinschreiben) verschicken. Weiter sollten Sie höchst vorsorglich den Vertrag zum nächsten Termin kündigen und eine Frist von zwei Wochen zur Rückzahlung der Kursgebühren setzen. Diesen Anspruch könnten Sie dann notfalls gerichtlich einklagen.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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