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Rücktritt von einer beauftragten DJ Service Agentur

| 7. August 2012 12:26 |
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Generelle Themen


Hallo,

im Januar diesen Jahres habe ich eine DJ Agentur für meine Hochzeit am 25.08.2012 gebucht.
Bis dahin ist alles reibungslos verlaufen. Ich bekamm eine Auftragbestötigung per Post und per Email. AGB's wurden nicht gesondert angehängt oder aufgeführt. Die Bestelliung erfolgte Online.
Ich versuche nun seit einem Monat den DJ Service telefonisch, per Email und per Fax zu erreichen; ohne Erfolg. Es scheint so, als wäre die Internetpräsenz des Anbieters das einzige was von der Agebtur übrig ist.
Meine Frage: Kann ich den Vertrag nun als nichtig betrachten und oder stornieren? Bin ich dem Anbieter zum Schadensersatz verpflichtet? Denn meine Hochzeit steht kurz bevor und ich würde sonst einen neuen DJ beauftragen wollen.
In der AB heißt es: SOllte sich der DJ bis eine WOche vor der Hochzeit nicht gemeldet haben kontaktieren Sie uns. Doch das ist ja nun einmal nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Es ist zunächst festzuhalten, dass der von Ihnen geschlossene Vertrag mangels anderweitiger Angaben weiterhin wirksam und nicht nichtig ist. Die Auftragsbestätigung, wonach Sie sich innerhalb von einer Woche vor der Hochzeit melden sollen, ist nicht Gegenstand des Vertrages geworden, da es dazu notwendig wäre, dass auch Sie diesem Passus zugestimmt hätten.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dazu gehört es für einen DJ-Vertrag, wobei sich ein DJ bei einer Hochzeit verpflichtet, bei einer Hochzeit aufzutreten, dass der DJ selbst den Kontakt zu dem Veranstalter sucht oder zumindest für diesen erreichbar ist. Denn eine Hochzeit erfordert eine größere Planung, auf welche auch der DJ Rücksicht nehmen muss. Wird wegen des Verhaltens des DJs ein Kontakt zu dem Veranstalter vereitelt, verletzt der DJ eine Vertragspflicht. Ich würde dem DJ eine angemessene Frist setzten, in welcher Sie den DJ auffordern sich mit Ihnen zwecks Planung in Verbindung zu setzten. Erst dann können Sie vom Vertrag zurücktreten (vgl. § 323 Abs. 1 BGB ). Die Fristsetzung sollten Sie der DJ-Agentur per Einschreiben mit Rückschreiben zukommen lassen. Durch den Rücktritt wären Sie auch nicht zu Schadensersatz verpflichtet.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Bildt
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. August 2012 | 14:28

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