Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Es ist zunächst festzuhalten, dass der von Ihnen geschlossene Vertrag mangels anderweitiger Angaben weiterhin wirksam und nicht nichtig ist. Die Auftragsbestätigung, wonach Sie sich innerhalb von einer Woche vor der Hochzeit melden sollen, ist nicht Gegenstand des Vertrages geworden, da es dazu notwendig wäre, dass auch Sie diesem Passus zugestimmt hätten.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dazu gehört es für einen DJ-Vertrag, wobei sich ein DJ bei einer Hochzeit verpflichtet, bei einer Hochzeit aufzutreten, dass der DJ selbst den Kontakt zu dem Veranstalter sucht oder zumindest für diesen erreichbar ist. Denn eine Hochzeit erfordert eine größere Planung, auf welche auch der DJ Rücksicht nehmen muss. Wird wegen des Verhaltens des DJs ein Kontakt zu dem Veranstalter vereitelt, verletzt der DJ eine Vertragspflicht. Ich würde dem DJ eine angemessene Frist setzten, in welcher Sie den DJ auffordern sich mit Ihnen zwecks Planung in Verbindung zu setzten. Erst dann können Sie vom Vertrag zurücktreten (vgl. § 323 Abs. 1 BGB
). Die Fristsetzung sollten Sie der DJ-Agentur per Einschreiben mit Rückschreiben zukommen lassen. Durch den Rücktritt wären Sie auch nicht zu Schadensersatz verpflichtet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt
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