Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst empfehle ich Ihnen, den Vertrag mit den Institut und eventuell vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen durchzusehen. Eventuell finden sich dort Regelungen zum Aussetzen des Studiums oder vorzeitiger Kündigung. Falls ja, sollten Sie sich darauf berufen und schriftlich eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Institut abgeben.
Zu Ihrer Frage wegen der Anfechtbarkeit des Vertrages kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Es gibt die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB
. Fehlende Deutschkenntnisse sind kein Anfechtungsgrund. In Ihrem Fall kommt aber ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 II BGB
in Betracht, weil Sie angenommen haben, das Institut sei staatlich anerkannt. Damit ein solcher Irrtum als Anfechtungsgrund in Frage kommt, müssten Sie darlegen, dass Ihr Irrtum über die staatliche Anerkennung der Grund dafür war, dass Sie sich bei dem Institut überhaupt angemeldet haben. Es darf sich nicht um einen sogenannten reinen Motivirrtum handeln, wie z. B. über den Wert einer Sache. Außerdem müssen Sie behaupten (und am Ende auch belegen), dass die staatliche Anerkennung eine "verkehrswesentliche Eigenschaft" des Instituts darstellt. Die Handhabung des Irrutms nach § 119 II BGB
ist äußerst umstritten und daher ist eine solche Anfechtung in der Praxis schwer durchzusetzen. Aber Sie können diesen Weg zumindest versuchen und dem Institut schreiben, dass Sie den Vertragsschluss wegen Irrtums anfechten, weil Sie von der staatlichen Anerkennung ausgegangen sind. Daher wird der Vertrag rückwirkend unwirksam und Sie könnten bereits geleistete Zahlungen zurückfordern, sofern Sie hierfür noch keinen Gegenwert (z. B Studienmaterial) erhalten haben. Da das Institut bereits signalisiert hat, wenig kompromissbereit zu sein, könnten Sie gleichzeitig anbieten, den Vertrag aufzuheben oder - wie Sie schon vorgeschlagen hatten - eine Zeit lang auzusetzen. Sollte das Institut nicht darauf eingehen, wäre am besten ein Anwalt zu beauftragen, der den Vertrag auswertet und mit Kenntnis des konkreten Instituts und des gewählten Fernkurses die Erfolgsaussichten der Anfechtung überprüft.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Koch,
Sorry, das ich Ihnen eine Nachfrage stellen muss, aber das sind wichtige Informationen für mich, die mir helfen weitere Schritte zu machen.
die erste kleine Frage war auch was kann ich jetzt machen/ tun?
Werde ich jetzt vor dem Gericht gezogen falls ich nicht zahle?!!
allgemein, außer dieser Anfechtung und ob ich selber diesen Vertrag anfechten kann. Sie sagen das geht über einen Anwalt und ich verstehe nicht so ganz "verkehrswesentliche Eigenschaft"? was ist damit gemeint? Ich habe ja gar keine richtige Vertrag vor mir liegen sondern einfach eine Anmeldung mit Widerrufsbelehrung und Wiederrufsfolgen. ich musste auf deren Internet Seite gehen um dort zu sehen das ich 6 Wochen Kündigungsfrist habe zum Halben Jahr.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Was Sie tun können, ist entweder den Vertrag erfüllen und bezahlen oder Sie versuchen den Vertrag anzufechten oder - dritte und letzte Möglichkeit: Sie versuchen sich mit dem Institut doch noch auf eine Pause (Aussetzen) zu einigen. Einen Grund für einen Rücktritt o. ä. gibt Ihre Schilderung nicht her.
Falls sich aus der Anmeldung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Internetseite keine andere Kündigungsmöglichkeit ergibt und das Institut eine Anfechtung nicht anerkennt und Sie nicht die vereinbarte Gebühr bezahlen, dann ist davon auszugehen, dass man Sie auf Zahlung verklagen wird.
Sie selbst können den Vertrag unter den oben genannten Voraussetzungen anfechten. Das können Sie auch selbst versuchen aber schon aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten, wäre ein Anwalt zu empfehlen. Möglicherweise bekommen Sie Beratungshilfe, sodass Sie den Anwalt nicht selbst bezahlen müssen. Bitte erkundigen Sie sich deshalb beim Amtsgericht Ihres Wohnbezirkes.
Die Anmeldung und möglicherweise einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen sind der Vertrag, wenn Sie nur diese Dokumente haben.
Zur Definition der verkehrswesentlichen Eigenschaft:
Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren, die dem Gegenstand unmittelbar anhaften, nicht jedoch der Wert der Sache selbst.
Verkehrswesentlich sind solche Eigenschaften, wenn der Verkehr an das Vorhandensein oder Fehlen der Eigenschaft wesentliche Folgen für die Wertbildung knüpft.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen