Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst empfehle ich Ihnen, den Vertrag mit den Institut und eventuell vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen durchzusehen. Eventuell finden sich dort Regelungen zum Aussetzen des Studiums oder vorzeitiger Kündigung. Falls ja, sollten Sie sich darauf berufen und schriftlich eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Institut abgeben.
Zu Ihrer Frage wegen der Anfechtbarkeit des Vertrages kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Es gibt die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB. Fehlende Deutschkenntnisse sind kein Anfechtungsgrund. In Ihrem Fall kommt aber ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 II BGB in Betracht, weil Sie angenommen haben, das Institut sei staatlich anerkannt. Damit ein solcher Irrtum als Anfechtungsgrund in Frage kommt, müssten Sie darlegen, dass Ihr Irrtum über die staatliche Anerkennung der Grund dafür war, dass Sie sich bei dem Institut überhaupt angemeldet haben. Es darf sich nicht um einen sogenannten reinen Motivirrtum handeln, wie z. B. über den Wert einer Sache. Außerdem müssen Sie behaupten (und am Ende auch belegen), dass die staatliche Anerkennung eine "verkehrswesentliche Eigenschaft" des Instituts darstellt. Die Handhabung des Irrutms nach § 119 II BGB ist äußerst umstritten und daher ist eine solche Anfechtung in der Praxis schwer durchzusetzen. Aber Sie können diesen Weg zumindest versuchen und dem Institut schreiben, dass Sie den Vertragsschluss wegen Irrtums anfechten, weil Sie von der staatlichen Anerkennung ausgegangen sind. Daher wird der Vertrag rückwirkend unwirksam und Sie könnten bereits geleistete Zahlungen zurückfordern, sofern Sie hierfür noch keinen Gegenwert (z. B Studienmaterial) erhalten haben. Da das Institut bereits signalisiert hat, wenig kompromissbereit zu sein, könnten Sie gleichzeitig anbieten, den Vertrag aufzuheben oder - wie Sie schon vorgeschlagen hatten - eine Zeit lang auzusetzen. Sollte das Institut nicht darauf eingehen, wäre am besten ein Anwalt zu beauftragen, der den Vertrag auswertet und mit Kenntnis des konkreten Instituts und des gewählten Fernkurses die Erfolgsaussichten der Anfechtung überprüft.
Mit freundlichen Grüßen