Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet durch eigene Bemühungen eine neue Arbeitsstelle zu suchen und angebotene Arbeitsstellen anzunehmen, wenn dies zumutbar ist.
Die Details werden in der Regel n der Eingliederungsvereinbarung niedergeschrieben. Halten sie sich nicht daran, kann Ihnen das Arbeitslosengeld gemäß § 31 SGB II
gekürzt werden.
Wie oben bereits erwähnt sind Sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen.
Meiner Ansicht nach sollten Sie das Gespräch mit der Personal – Service – Agentur auf alle Fälle wahrnehmen. Nachdem Sie Ihre Arbeitslosigkeit nach eigenen Angaben bedauern liegt eine neue Arbeitsstelle grundsätzlich in Ihrem Interesse. Wenn die neue Arbeitsstelle für Sie nicht zumutbar ist, dann können Sie diese ablehnen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
28. Mai 2009 | 10:17
Danke für Ihre Ratschlag. MfG Irina
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. Mai 2009 | 10:21
Bitte, gerne.