Sehr geehrter Ratsuchender,
da im Vertrag kein Rücktrittsrecht vereinbart ist können Sie nicht vom Vertrag zurücktreten.
In Ihrem Falle ist aber die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täschunng in Betracht zu ziehen.
Problematisch ist dabei jedoch, dem Verkäufer nachzuweisen, daß er wußte, daß der Wagen tatsächlich nicht nur geringen Kühlwasserverlust hatte, sondern einen erheblichen Schaden am Kühlsystem. Theoretisch denkbar ist ja, daß der Schaden sich tatsächlich erst nach Übernahme durch Sie soweit aufgebauscht hat, daß es zu diesen gravierenden Mängeln kam.
Sollten Sie die Anfechtung erklären, so wandelt sich Ihr Vertragsverhältnis in ein sog. Rückgewährverhältnis um, daß de jure dem Rechtsverhältnis bei einem Rücktritt gleichsteht.
Der Verkäufer muß Sie in diesem Falle so stellen, wie sie gestanden hätten, wenn Sie das Auto nie gekauft hätten.
Das bedeutet, er muß Ihnen nicht nur den Kaufpreis erstatten, sondern den Wagen auch zurücknehmen. Er muß ihn sich entweder holen, oder Sie überstellen den Wagen auf seine Kosten an ihn.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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