Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. In aller Regel muß der Käufer, dem eine mangelhafte Kaufsache geliefert wurde, dem Verkäufer (zunächst) die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Diese besteht – nach Wahl des Käufers! – in der Beseitigung des Mangels oder in der Lieferung einer mangelfreien Sache (vgl. § 439 Abs. 1 BGB
).
Die in § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB
genannten Rechte hat der Käufer dagegen grundsätzlich nur und erst, wenn z. B. eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen oder die Beseitigung des Mangels – also eine Nachbesserung – fehlgeschlagen ist (vgl. § 440 BGB
). Erst dann kann der Käufer also etwa vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Eine "Wandelung", wie sie das alte Kaufrecht kannte, kennt das neue Kaufrecht nicht. Allerdings sind auch bei einem Rücktritt – wie nach altem Recht bei einer Wandelung – die jeweils empfangenen Leistungen (Kaufpreis, Kaufsache) zurückzugewähren, so daß der Rücktritt jedenfalls im Ergebnis einer Wandelung gleichkommt.
II. Soweit es sich aus der Ferne beurteilen läßt, dürfte das Ihnen gelieferte Fahrzeug mangelhaft sein, und dürfte dieser Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an Sie vorgelegen haben.
Dafür könnte schon die Vermutung des § 476 BGB
sprechen. Auch dürfte der Händler anerkannt haben, daß das Fahrzeug bereits bei Übergabe an Sie mangelhaft war, wenn und weil er in dem Bewußtsein, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein, eine Beseitigung des Mangels versucht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.11.2008 – 8 U 34/08
). Umgekehrt wäre die Annahme eines Anerkenntnisses ausgeschlossen, wenn der Verkäufer etwa erkennbar "aus Kulanz" gehandelt hat.
III. Geht man danach von einem Sachmangel i. S. des § 434 BGB
aus, so muß man gleichfalls konstatieren, daß eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Denn eine Nachbesserung gilt gem. § 440 Satz 2 BGB
regelmäßig "nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen", so daß nach fünf erfolglosen Versuchen ein Fehlschlagen auf der Hand liegen dürfte.
Aus meiner Sicht sind Sie daher insbesondere berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Grundsätzlich können Sie stattdessen die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen. Denn eine Ersatzlieferung ist auch bei einer gebrauchten Kaufsache nicht von vornherein unmöglich (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05
). Fraglich und aus der Ferne nicht zu beurteilen ist aber, ob der Händler das (mangelhafte) Fahrzeug tatsächlich mit vertretbarem Aufwand durch ein gleichartiges und gleichwertiges ersetzen kann, oder ob er – eben weil er dazu nicht in der Lage ist – eine Ersatzlieferung verweigern darf.
IV. Im Falle eines Rücktritts sind nach § 346 Abs. 1 BGB
in erster Linie "die empfangenen Leistungen zurückzugewähren".
Dies führt bei einem Fahrzeugkauf im Regelfall dazu, daß auch die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs rückabzuwickeln ist, und der Käufer deshalb nur Rückgabe dieses Altfahrzeugs, nicht aber die Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags verlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2008 – VIII ZR 334/06
).
Da allerdings im vorliegenden Fall der Händler Ihr altes Fahrzeug bereits weiterveräußert hat, schuldet er nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB
Wertersatz. Für dessen Höhe kommt es auf die für das Altfahrzeug vereinbarte Gegenleistung, nicht aber auf dessen objektiven Wert an (vgl. § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB
).
Insofern muß Ihnen der Verkäufer den Betrag zahlen, den Sie mit ihm als Gegenleistung für das in Zahlung gegebene Altfahrzeug tatsächlich vereinbart haben (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.07.2007 – 8 U 255/06
-65).
V. Schadensersatzansprüche können Ihnen trotz eines Rücktritts zustehen (vgl. § 325 BGB
). Ob und in welchem Umfang Ihnen ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, läßt sich allerdings im Rahmen dieser Plattform schon mangels entsprechender Informationen nicht klären. Angemerkt sei aber, daß Finanzierungskosten insbesondere als vergebliche Aufwendungen nach § 284 BGB
zu ersetzen sein können.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft, und bin gerne bereit, im Rahmen eines Mandats Ihre Interessen gegenüber dem Händler zu vertreten. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die umfangreiche Erläuterung.
Wenn ich richtig verstehe, ist eine Ersatzlieferung eines mängelfreien Gebrauchtwagens grds. nicht ausgeschlossen aber lt. dem angegeben Urteil in den meisten Fällen eher als unmöglich anzusehen, da die individuellen Kaufgründe (pers. Eindruck etc.) nicht aufgewogen werden können. Wäre also eher eine Einzelfallentscheidung und auch vom Willen es Verkäufers abhängig.
Ich werde mit dem nun erlangten Wissen im Hinterkopf morgen nochmals in der Werkstatt vorstellig werden und versuchen zu einer Einigung zu kommen (eine vollständige Rückabwicklung liegt eigentlich nicht in meinem Interesse aufgrund des Aufwands etc., vielmehr wäre ich an einer Ersatzlieferung oder einer anderen Gegenleistung wie einer kostenlosen Inspektion als Gegenleistung für die Zubilligung eines erneuten Nachbesserungsversuch interessiert).
Sollte der Händler sich jedoch uneinsichtig zeigen, werde ich nach erfolgter Deckungszusage meiner Rechtsschutzvers. gerne auf ihr Angebot bzgl. der Mandatsübernahme zurückkommen!
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat ist eine Ersatzlieferung auch bei einem Gebrauchtwagen nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern kommt es nach dem bereits zitierten BGH-Urteil darauf an, ob das Fahrzeug nach der Vorstellung der Parteien im Falle seiner Mangelhaftigkeit durch ein gleichartiges und gleichwertiges ersetzt werden kann.
Das ist naturgemäß vom Einzelfall abhängig, zumal der Händler – wie oben ausgeführt – eine Ersatzlieferung verweigern darf, wenn sie einen unverhältnismäßigen (Kosten-)Aufwand erfordert (vgl. § 439 Abs. 3
, § 275 Abs. 2 BGB
).
Dessen ungeachtet wünsche ich Ihnen für Ihre Verhandlungen mit dem Verkäufer viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt