Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich geht eine Erklärung unter Abwesenden (per Post)zu, wenn Sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, § 130 BGB.
Kann ein Einschreibebrief wegen Abwesenheit des Empfängers nicht zugestellt werden, ist er auch dann nicht zugegangen, wenn der Postbote einen Benachrichtigungszettel hinterläßt.
Der Zugang ist bei einem Einschreiben nicht allein durch den Einwurf eines Benachrichtigungsschreibens mit der Aufforderung, das Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist abzuholen, bewirkt. Holt der Adressat das Schriftstück nicht ab, so ist kein Zugang erfolgt. Denn es besteht nach der Rechtsprechung keine allgemeine Obliegenheit, Willenserklärungen zu empfangen und deshalb auf Benachrichtigung hin Briefe von der jeweils zuständigen Poststelle abzuholen (OLG Brandenburg 03.11.2004 - 9 UF 177/04).Etwas anderes gilt nur, wenn der Adressat mit dem Schreiben rechnen musste. In diesen Fällen wird der Zugang aufgrund einer treuwidrigen Vereitelung fingiert.
Sofern der Empfänger also treuwidrig die Post nicht abholt, da er den Inhalt des Schreibens kennt, wäre die Rücktrittserklärung rechtzeitig zugegangen. Dies wiederherum müssten Sie beweisen, was sehr schwierig sein wird.
Im Ergebnis bleibt Ihnen allerdings keine andere Möglichkeit, als den Empfänger mit der bewußten Zugangsvereitelung zu konfrontieren und hierauf den Zugang zu stützten.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Anwort geben zu können, hoffe aber, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt