Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Aus dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Vertragsauszug ergibt sich kein grundsätzliches Rücktrittsrecht unabhängig von einem Mangel. Der vertragliche Gewährleistungsanspruch, der einen Mangel des Kaufgegenstandes voraussetzt, wird nur ausgestaltet. Der Bezug auf § 476 BGB
, der sich mit der Beweislast für den Mangel beschäftigt, zeigt das deutlich.
Es ist Aldo ein Rücktrittsgrund erforderlich, um den Rücktritt erklären zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Diese Antwort ist vom 16.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
Lange Str. 38
31515 Wunstorf
Tel: 05031/2033
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Gute Tag Frau Holzapfel,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wenn das Pferd einen gesundheitlichen Mangel aufweist, der die Nutzung als Reitpferd einschränkt bzw. das Pferd unbrauchbar macht, ist innerhalb eines Jahres ab Kaufdatum eine Rückgabe möglich? Ist hierfür eine tierärztliche Bestätigung der Diagnose ausreichend?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Eignung als Reitpferd ist als geschuldete Beschaffenheit vereinbart. Wenn diese aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bei der Übergabe bereits nicht vorlag, kann ein Rücktrittsgrund vorliegen.
Eine tierärztliche Diagnose wäre zumindest in einen Prozess etwas, was Ihren Vortrag plausibel macht. Ggf. kann der Tierarzt als sachverständiger Zeuge vernommen werden. Es schließt aber nicht aus, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten hierzu einholt.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel