Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen getätigten Einsatzes sowie der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Zunächst möchte ich vorausschicken, dass ich keine Einsicht in den Kaufvertrag nehmen konnte und deshalb eine rechtsverbindliche Antwort leider problematisch ist.
Generell dürfte allerdings folgendes gelten:
Sie haben das Pferd von einem privaten Käufer erworben.
Bei einem privaten Pferdeverkauf kann der Verkäufer im Kaufvertrag das Gewährleistungsrecht ausschließen.
Da Sie diesbezüglich aber keine Angaben gemacht haben, gehe ich davon aus, das hier kein Gewährleistungsauschluss vereinbart worden ist.
In diesem Fall würde der Verkäufer grundsätzlich für solche Mängel zu haften haben, welche bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes an Sie, vorgelegen hatten.
Ob das Pferd tatsächlich mangelbehaftet ist, vermag ich an dieser Stelle nicht beurteilen.
Dies müsste gegebenfalls überprüft werden, was im Regelfall die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich macht.
In den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang muss beim Privatverkauf allerdings grundsätzlich der Verkäufer beweisen, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht mangelbehaftet gewesen ist.
Zunächst haben Sie dann bei tatsächlichem Vorliegen eines Mangels das Recht auf Nacherfüllung, also auf Beseitigung des Mangels oder auf die Lieferung eines anderen mangelfreien Pferdes.
Ob die Mangelbeseitigung beim Verkäufer überhaupt möglich ist wage ich hier zu bezweifeln. Ein Umtausch wird normalerweise daran scheitern, dass das Individuum der Kaufsache nur einmal existiert.
Wenn also weder Mangelbeseitigung noch Umtausch in Frage kommen, könne Sie auf ,,zweiter Stufe´´ vom Kaufvertrag zurücktreten, § 440 BGB
. Dann müssten Sie das Pferd zurückgeben und der Verkäufer den entrichteten Kaufpreis.
Eine Frist von 14 Tagen ist mir diesbezüglich nicht bekannt; hat der Verkäufer Ihnen allerdings ein Rückgaberecht - losgelöst vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht - eingeräumt, so müsste er sich daran halten. Hier wäre es deshalb ratsam, wenn Sie die Frist einhalten würden.
Schreiben Sie den Verkäufer deshalb per Einschreiben unter Fristsetzung von 14 Tagen an und erklären Sie ihm ausdrücklich den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des Mangels, bzw. wegen des fehlens der zugesicherten Eigenschaft.
Machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass Sie bei fruchtlosem Fristablauf einen Anwalt mit der Rückabwicklung beauftragen werden dessen Kosten letzendlich ihm auferlegt werden würden.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass meine Antwort in diesem Forum lediglich eine erste Orientierungshilfe liefern kann. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen in dieser Sache noch viel Erfolg und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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