Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
1.
Zunächst einmal muss geklärt werden, ob überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.
a)
Dazu genügen zwei korrespondierende Willenserklärungen, zum einen das Angebot einen Kaufvertrag zu schließen zum anderen die Annahme diese Angebotes.
Auch per Telefon sowie E-Mail kann ein Vertrag geschlossen werden.
b)
„Fehlende Angaben“ können dazu führen, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist, § 154 Abs. 1 BGB
c)
Sie erwähnen einen noch nicht unterschriebenen „schriftlichen Vertrag“.
Wenn vereinbart war, dass der Vertrag schriftlich (§ 126 BGB
, eigenhändige Unterschrift)geschlossen werden soll, besteht kein wirksamer Vertrag, wenn Sie noch nicht unterschrieben haben, § 154 Abs. 2 BGB
.
Dies setzt jedoch voraus, dass sowohl Sie als auch die Verkäuferin noch nicht mit der Erfüllung des Vertrages begonnen haben.
Gegen einen Vertragsabschluss spricht auch, dass Sie das Pferd noch nicht in Augenschein nehmen konnten und nicht anzunehmen ist, dass Sie die „Katze im Sack“ kaufen wollten.
2.
Nach Ihren Angaben scheint bereits kein Kaufvertrag geschlossen worden zu sein.
Sie können die Anzahlung vollumfänglich zurückverlangen.
3.
Unterstellt ein Kaufvertrag wäre zu Stande gekommen, könnten Sie nur zurücktreten, wenn das Pferd mangelhaft (§ 434 BGB
) und dieser Mangel erheblich wäre (.
Denn Verträge sind – grundsätzlich – einzuhalten.
4.
Besteht der Vertrag oder wurde ein Rücktritt vereinbart, darf die Verkäuferin ohne Ihre Genehmigung/Beauftragung das Pferd nicht in Ihrem Namen veräußern.
Bei einem Rücktritt sind die erbrachten Leistungen (Ihre Anzahlung) zurückzugewähren (§§ 346 ff. BGB
).
Kosten oder Schadensersatz könnte die Verkäuferin geltend machen, hat aber den Schaden so gering wie möglich zu halten, § 254 BGB
.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Plattform einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
U.U. sollten Sie den Schrift- und E-Mailverkehr einem Rechtsanwalt vor Ort vorlegen, da es hier sehr auf Formulierungen und auch Beweisfragen ankommt.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 21.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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