Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen mächte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein generelles Widerrufsrecht von zwei Wochen gibt es nicht. Ein solches besteht nur in bestimmten gesetzlichen Spezialfällen, so z.B. gemäß §§ 312 d
, 355 BGB
immer dann, wenn ein sog. Fernabsatzgeschäft vorliegt und derjenige, der widerruft, als Verbraucher gehandelt hat.
Grundsätzlich ist sowohl der Kaufvertrag als auch der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag widerrufbar, vgl. § 358 BGB
; es handelt sich hier um ein sog. verbundenes Geschäft, bei dem der Widerruf des einen Vertrages automatisch auf den anderen Vertrag durchschlägt.
Vom Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes im Sinne des § 312 b BGB
ist wohl auszugehen, da der Vertragsschluss offenbar ausschließlich unter Verwendung sog. Fernkommunikationsmittel (E-Mail) stattgefunden hat.
Höchst fraglich dürfte aber sein, ob Sie als Verbraucher einzustufen sind. Ein Verbraucher ist gemäß der Definition in § 13 BGB
jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sie schreiben aber, dass Sie als Gewerbetreibender gehandelt haben und dass die Bestellung und Finanzierung über Ihren Betrieb gelaufen sind. Wenn Sie das Fahrzeug daher in gewerblicher Nutzungsabsicht gekauft haben, steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu.
Selbst wenn Sie tatsächlich beabsichtigt haben, das Fahrzeug ausschließlich privat zu nutzen, sind die Chancen eines erfolgreichen Widerrufs aufgrund der äußeren Umstände vermutlich schwierig. Sie sind beweispflichtig dafür, dass Sie das Fahrzeug ausschließlich privat nutzen wollten und daher als Verbraucher bestellt haben. Allerdings haben Sie über Ihren Betrieb bestellt und auch die Finanzierung läuft über diesen. Im Streitfall vor Gericht würde es Ihnen daher vermutlich schwerfallen den Nachweis zu erbringen, dass Sie als Verbraucher gehandelt haben. Wenn Waren bestellt werden, die eindeutig nicht dem gewerblichen Bereich des Bestellers zuzuordnen sind (z.B. ein Rechtsanwalt bestellt eine Hängematte unter seiner Kanzleianschrift), so ist der Fall relativ eindeutig. Ein PKW kann jedoch in der Regel auch immer gewerblich genutzt werden.
Sie können demnach zwar durchaus versuchen, den Widerruf zu erklären. Es ist aber davon auszugehen, dass der Händler auf der Einhaltung des Kaufvertrages, wenigstens aber darauf bestehen wird, dass Sie aufgrund des Widerrufs, der dann auch als Stornierung in obigem Sinne zu verstehen ist, 10 % des Kaufpreises als Schadensersatz zahlen. Seine Chance, dies notfalls auch gerichtlich durchzusetzen, stehen vermutlich ziemlich gut. Hier müsste man aber vorher noch die AGB prüfen, ob diese Schadensersatzklausel auch wirklich wirksam ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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