Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Voraussetzung des Rücktrittsrechts ist zunächst, dass die Sache – hier die Küche – mangelhaft ist. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die vereinbart wurde oder wenn sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Sachen üblich ist. Hier lag schon ein Mangel der ersten Art vor, da die falschen Türgriffe geliefert wurden. Jedoch wies die Küche noch weitere Mängel auf.
Weitere Voraussetzung ist eine angemessene Fristsetzung zur Nachbesserung. Aus Ihren Angaben geht nicht hervor, ob Sie eine Frist zur Nachbesserung gesetzt haben. Haben Sie dies noch nicht getan – zum Beispiel wenn Sie die Mängel nur angemahnt haben, ohne eine konkrete Aufforderung, sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beseitigen - sollten Sie den Küchenbauer innerhalb einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auffordern. Ist die Frist erfolglos abgelaufen, so sind die Voraussetzungen des Rücktritts gegeben.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Rücktrittsrecht auch ohne Fristsetzung besteht, wenn nach zweimaliger Nachbesserung immer noch Mängel vorhanden sind. Ob die Voraussetzungen hierfür allerdings vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht abschließend beantwortet werden. Deshalb ist weniger problematisch, wenn Sie eine Frist zur Nachbesserung setzen.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist sollten Sie gegenüber dem Küchenbauer ausdrücklich erklären, dass Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und er die Küche innerhalb einer angemessenen Frist bei Ihnen ausbauen soll. Die Erklärung sollte zu Beweiszwecken schriftlich und durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
Weiter ist daran zu denken, dass Sie gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen können, beispielsweise wenn durch die Nachbesserungsversuche Schäden am Parkett und an den Wänden entstanden sind.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre zügige Antwort.
Dass die inzwischen monatelange Bearbeitungsdauer keine Rolle spielt, verstehen wir nicht.
Wenn wir dem Händler eine Frist setzen, wie lange sollte diese sein und wie lange darf er diese überschreiten (er ist vermutlich abhängig von Lieferanten und wird sagen, dass nicht früher geliefert wurde)?
Halten Sie es für sinnvoll, wenn wir den Händler schon jetzt mit unserem Wunsch nach Rücktritt vom Kaufvertrag konfrontieren? Was sollte dann unser Hauptargument sein?
Nochmals danke!
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach dem Willen des Gesetzgebers steht dem Verkäufer das Recht der Nachbesserung zu. Erst, wenn diese fehlgeschlagen oder nicht wahrgenommen wurde, kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären. Zwar ist bei Ihnen bereits eine Nachbesserung erfolgt; fehlgeschlagen gilt diese jedoch erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch, § 440 S.2 BGB
. Da anscheinend keine Frist von Ihnen bestimmt wurde, bis wann die Küche endgültig funktionsfähig und vertragsgerecht bei Ihnen zu stehen hat, darf der Verkäufer also leider nochmals sein Glück versuchen.
Sie sollten daher zunächst dem Verkäufer eine Frist setzen, bis wann dieser zweite Versuch der Nachbesserung zu erfolgen hat. Diese Frist können Sie relativ kurz halten, da ja bereits viel Zeit vergangen ist (hier spielt diese lange Wartezeit dann auch eine Rolle). Angemessen dürften hier 2-3 Wochen sein. Wenn der Verkäufer dies nicht einhalten kann, z.B. wegen Zulieferern, so trifft ihn dieses Risiko, kann aber nicht zu Ihren Lasten gehen.
Sie sollten bei der Fristsetzung dazuschreiben, dass Sie sich nach Ablauf der Frist rechtliche Schritte vorbehalten und insbesondere einen Rücktritt vom Kaufvertrag erwägen. Nach Fristablauf können Sie dann den Rücktritt erklären. Argumente hierfür benötigen Sie eigentlich nicht, da das Rücktrittsrecht gesetzlich geregelt ist. Jedoch ist wahrscheinlich, dass der Verkäufer dies nicht akzeptieren wird und es somit zu einem rechtlichen Streit kommen wird, ob die Küche nun abzunehmen (und der Kaufpreis von Ihnen zu zahlen) ist oder ob ein wirksamer Rücktritt stattgefunden hat. Daher müssen Sie unbedingt alle Absprachen bzw. Fristsetzungen schriftlich abwickeln und im Bestreitensfall nachweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)