Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange man hier nur den Schadensersatz statt der Leistung und nicht Schadensersatz neben der Leistung verlangt, hat man eine Rechtsgrundlage und kann dies auch durchsetzen, BGH vom 03.07.2013 (VIII ZR 169/12
).
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Deckungskaufs steht unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 3
und 281 BGB
.
Vorliegend hat der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllt, die Leistung verweigert. Insoweit konnte ein Rücktritt erfolgen.
Damit lagen auch die Voraussetzungen vor, dass man im Rahmen eines sogenannten Deckungskaufs auch den Schadensersatz geltend macht.
Insoweit ist Ihr Vorgehen nicht zu beanstanden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Schwerin,
besten Dank für Ihre Antwort.
Ich habe noch folgende Verständnisfragen und hoffe, Sie können mir diese noch kurz beantworten.
1) Eher fürs Archiv: Kein gegenseitiger Ausschluss Vertragsrücktritt und Schadensersatzforderungen -> § 325 BGB
. Korrekt?
2) Ich habe als Definition eines Deckungskaufes nun schon öfters von der alternativen Beschaffung einer *dringend* benötigten Ware gelesen, z.B. bei Wikipedia (Dauerlink zum Zeitpunkt dieser Antwort gültigen Version des Eintrags: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deckungskauf&oldid=135457164)
Betonung auf dringend. Ist das nur eine etwas unglückliche Erklärung oder gesetzlich so festgelegt, wenn ja, wo genau? Der Deckungskauf vom Begriff her ist ja auch im BGB nicht definiert, sondern letztlich nur als Schadensersatz nach § 280 BGB
ff.?
Ich habe ein Werkzeug (Schlagbohrer) ersteigert. Ist hier eine Dringlichkeit für einen Deckungskauf gegeben? Ohne Schlagbohrer sterbe ich nicht, bekomme aber auch kein Loch in die Wand, kann mein Vorhaben also nicht umsetzen.
3) Der ersteigerte Artikel ist 3 Jahre alt und gebraucht. Das wirklich gleiche Modell kann ich anderweitig problemlos kaufen, allerdings habe ich nur Neugeräte und Ausstellungsstücke gefunden. Eines der Ausstellungsstücke ist nach Nutzung diverser Preissuchmaschinen, Recherche auf eBay usw. die günstigste Möglichkeit, überhaupt an das Gerät zu kommen (Stichwort Schadensminimierung). Es ist aber eben nicht 3 Jahre alt und als Ausstellungsstück sicherlich wenig oder gar nicht genutzt. Wäre der Kauf dieses Ausstellungsstücks als Deckungskauf angemessen (explizit unter Berücksichtigung, dass es keine günstigere Möglichkeit gibt, dieses Gerät anderweitig zu erwerben) und hätte ich Anspruch auf die volle Differenz Deckungskaufpreis – Auktionspreis?
Ich hoffe diese Fragen sind der Nachfragefunktion angemessen und bedanke mich bereits jetzt für Ihre Unterstützung.
1.) Ja, richtig.
2.) Eine gewisse Dringlichkeit zumindest aber ein begründetes Erfordernis muss gegeben sein. Wenn man das Werkzeug hier gebraucht hat, war der Deckungskauf auch berechtigt.
3.) Soweit man nachweisbar das günstigste Modell erwirbt, ist dies vertretbar.