Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Wenn Sie sich – wovon ich ausgehe – nicht vertraglich ein Rücktrittsrecht vorbehalten haben, werden Sie nicht wirksam von dem hier interessierenden Kaufvertrag zurücktreten können.
Denn ein Recht zum Rücktritt besteht entweder, weil es vertraglich vereinbart wurde oder weil das Gesetz ein Rücktrittsrecht gibt (vgl. § 346 Abs. 1 BGB
).
Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn Sie als Verkäuferin könnten allenfalls gestützt auf § 323 BGB
vom Kaufvertrag zurücktreten. Das ginge aber – vereinfacht gesagt – nur, wenn der Käufer eine fällige Leistung trotz Fristsetzung nicht erbracht hätte. Ihnen stünde deshalb ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Käufer den Kaufpreis auch innerhalb einer ihm hierfür gesetzten Frist nicht gezahlt hätte. Gerade das ist aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.
Ein Rücktrittsrecht besteht deshalb nicht, zumal nichts dafür ersichtlich ist, daß der Käufer eine Ihnen gegenüber bestehende Pflicht verletzt hat.
Ich bedauere, daß ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann, und hoffe, daß ich Ihnen dennoch helfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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