Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu erteilten Informationen wie folgt:
Es ist im Zweifel davon auszugehen, dass der geschlossene Kaufvertrag einen unverbindlichen Liefertermin enthält. Verbindliche Liefertermine müssen speziell vereinbart werden.
Sie können 6 Wochen nach Überschreitung eines solchen unverbindlichen Liefertermines den Verkäufer schriftlich zur Lieferung auffordern, vgl. Art IV Zif 2 NWVB.
Die Frist muss angemessen sein und mindestens 2 Wochen betragen.
Nach Ablauf dieser Frist können Sie vom Vertrag zurücktreten und ggf. auch Schadensersatz geltend machen.
Ob Sie die erwähnten Positionen als Schaden beanspruchen können, hängt davon ab, ob der Verkäufer sich zum Zeitpunkt des Entstehens bereits in Verzug befand. Dies würde mit Zugang der oben erwähnten Aufforderung nach den 6 Wochen der Fall sein.
Ob Sie bei Ihren Telefonaten tatsächlich eine solche Frist gesetzt haben und dies im Zweifel auch nachweisen könnten, ergibt sich nicht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Das Mithören des Telefonates durch Ihre Eltern wäre nur dann verwertbar, wenn dieser Umstand dem Gesprächspartner zu Beginn des Gespräches mitgeteilt worden wäre und er dem Mithören zugestimmt hätte. Ansonsten sollten Sie diesen Umstand nicht weiter erwähnen, weil das heimliche Mithören unzulässig ist.
Sollte im Zeitpunkt der Reparatur noch kein Verzug vorgelegen haben, haben Sie insoweit auch keinen Schadensersatzanspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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