Gültiger Rücktritt vom Kaufvertrag?
| 05.07.2018 01:57
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Zusammenfassung: Es geht um das korrekte Verhalten beim Rücktritt vom Kaufvertrag.
Am 14.05.2018 habe ich ein Notebook in einem Elektronikgeschäft erworben. Dieses habe ich am 16.05.2018 zur Reparatur gebracht, da der Ton sporadisch blechern war - ein Umtausch wurde trotz mehrfacher Nachfrage abgelehnt, daher musste ich das Gerät zur Reparatur übergeben.
Mit Schreiben vom 31.05.2018 habe ich das Geschäft um Erledigung bis zum 08.06.2018 gebeten. Am 09.06.2018 habe ich das Gerät erhalten, als ich dort persönlich und auf Eigeninitiative vorbeigesehen habe. Es wurden Mikrofon und Lautsprecher getauscht.
Am 12.06.2018 habe ich das Gerät erneut zur Reparatur gegeben. Ich habe dort persönlich ein Schreiben mit der Bitte um Erledigung bis zum 26.06.2018 abgegeben. Es wurde mit dem Hinweis versehen, dass ich vom Kaufvertrag zurücktreten werde, wenn ich das Gerät nicht bis zum 26.06.2018 erhalte.
Am 28.06.2018 um ca. 9:15 Uhr bin ich persönlich in dem Geschäft erschienen und habe mich erkundigt, ob das Notebook zur Abholung bereit liege. Dies wurde verneint. Daraufhin habe ich ein Schriftstück, in dem ich den Rücktritt vom Kaufvertrag erkläre abgegeben und um unverzügliche Rückzahlung des Kaufpreises in voller Höhe - allerdings bis spätestens 10.07.2018 - gebeten.
Am selben Tag wurde ich um ca. 19:00 Uhr angerufen, dass das Notebook zur Abholung bereit liege und dass erneut das Mikrofon und die Lautsprecher ausgetauscht wurden.
Am 29.06.2018 bin um ca. 9:00 Uhr erneut dort vorstellig geworden und habe um ein Gespräch mit dem Vorgesetzten gebeten. Mir wurde mitgeteilt, dass der Vorgesetzte erst im Laufe des Tages im Geschäft sei. Im gestrigen Gespräch mit seinen Mitarbeitern wurde aber geäußert, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht möglich sei. Näheres müsse ich mit dem Vorgesetzten besprechen.
M. E. bin ich vom Kaufvertrag zurückgetreten, sodass kein Vertrag mehr besteht und ich das Gerät nicht abholen muss.
Am 30.06.2018 habe ich eine eMail erhalten, dass sich der Vorgesetzte ab dem 02.07.2018 für zwei Wochen im Urlaub befindet. Danach würde er sich melden und mit mir über ein Entgegenkommen seitens des Elektronikkonzerns sprechen.
Hinweis: Sämtliche Schreiben habe ich persönlich bei dem Elektronikkonzern eingereicht.
Mit freundlichen Grüßen