Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage,
"Kann ich da also zurücktreten und kommen Kosten auf mich zu?",
wie folgt beantworten.
Sie können ohne Kosten für Sie zurücktreten, wenn
1. ein (nicht unerheblicher) Sachmangel vorliegt,
2. Sie unter Fristsetzung zur Nacherfüllung /Neulieferung auffordern und
3. die Frist fruchtlos abgelaufen ist.
zu 1.
Da Sie einen Neuwagen bestellt haben, können Sie einen fabrikneuen, d.h. unbenutzten und
unbeschädigten, Wagen verlangen.
Durch den Lackschaden liegt ein Mangel vor, denn die Ist- weicht von der Soll-Beschaffenheit ab.
Bei einer Standzeit von mehr als zwölf Monaten, ist ein Fahrzeug nicht mehr fabrikneu. Auch dies ist ein Mangel.
Die Mängel sind auch erheblich (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB
).
Sie haben die Wahl zwischen Neulieferung oder Reparatur.
Der Verkäufer hat zunächst das Recht der zweiten Andienung.
Sie dürfen nicht sofort zurücktreten.
zu 2.
Handelt es sich bei dem Liefer-/Abholtermin um einen verbindlichen Termin?
Falls ja gerät der Händler automatisch in Verzug, wenn es Ihnen wesentlich auf die termingerechte Lieferung ankam und Sie dies dem Verkäufer auch mitgeteilt hatten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB
).
Handelt es ich um einen unverbindlichen Liefertermin, müssen Sie dem Händler einem Frist setzen, in der er Ihnen das bestellte fabrrikneue Fahrzeug liefert. Zu berücksichtigen sind allerdings AGB, die wirksam regeln können, dass Sie den Händler erst nach sechs Wochen zur Lieferung auffordern können.
zu 3.
Nach Fristablauf können Sie vom verbundenen Vertrag (Kaufvertrag/Darlehensvertrag) zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB
). Kosten durch den Rücktritt auf Grund des gesetzlichen Rücktrittsrechts entstehen Ihnen nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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