Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Ausgehend davon, dass Sie das Motorrad privat erworben haben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß § 440 BGB
können Sie nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen vom Vetrag zurücktreten. Die erfolglosen Nachbesserungsversuche müssen sich dabei auf ein und denselben Mangel beziehen.
Nach Ihren Angaben wurde bereits zum vierten Mal erfolglos versucht, denselben Mangel zu beheben. Insofern sind Sie zum Rücktritt berechtigt. Der Händler ist somit verpflichtet, das Motorrad Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Allerdings ist eine Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Diese beträgt je nach Fahrzeugtyp zwischen 0,4 % und 1,0 % pro gefahrene 1.000 Km. Wie hoch die Nutzungsentschädigung in Ihrem Fall ausfallen würde ist aus der Ferne nicht seriös zu bestimmen.
Das Motorrad ist meines Erachtens vor der Rückgabe nicht wieder in den Originalzustand zu bringen. Bei den Umbauten dürfte es sich um vergebliche Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB
handeln, welche sich bei Rückgabe als nutzlos erweisen und daher nach § 284 BGB
zu ersetzen sind.
Lackschäden und sonstige Schäden sind nur dann in Abzug zu bringen, wenn sie mehr als die üblichen Gebrauchsspuren darstellen. Normale Gebrauchsspuren werden durch die Nutzungsentschädigung ausgeglichen.
Welche Schäden zu den üblichen Gebrauchsspuren zählen hängt unter anderem von dem Alter, der Fahrleistung und der vorgesehenen Verwendung des Fahrzeugs ab und sind im Zweifel durch einen Sachverständigen zu bestimmen.
Ein aussagekräftiges Urteil hierzu:
BGH-Urteil vom 20.07.2005, Az: VIII ZR 275/04
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt