Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Grundsätzlich hat Ihr Kunde ein Recht auf Nacherfüllung. Der Kunde muss aber bereit sein, dem Verkäufer, also Ihnen, die Kaufsache zur Überprüfung der behaupteten Mängel für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
Es soll schließlich dem Verkäufer, auf Grund des Vorrangs der Nacherfüllung, ermöglicht werden, die mangelhafte Sache selbst zu untersuchen, ob der Mangel überhaupt besteht, ob er bei Gahrübergang vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht und wie er behoben werden kann.
Für die reine Nacherfüllung braucht der Käufer keine Frist zu setzen. Die Frist ist für die sekundären Rechte der Minderung und des Rücktritts notwendig. Die Frist muss dabei angemessen bemessen sein. Grundsätzlich sind dabei 2 Wochen ausreichend. Es kann aber auch im Einzelfall eine längere Frist angemessen sein, wenn zum Beispiel ein schwieriger Transport oder schwierige Reparaturen anstehen.
Wenn der Käufer daher zwar die Nacherfüllung verlangt aber auf der anderen Seite nicht mitarbeitet, indem er jeden Kontakt verhindert, können Sie ihm, falls er tatsächlich den Rücktritt erklärt, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. widersprüchliches Verhalten (gem. § 242 BGB
) entgegenhalten. Die Rücktrittserklärung des Käufers dürfte damit ins Leere gehen.
Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie Ihre Kontaktversuche für spätere Beweiszwecke sichern. Wenn er sich tatsächlich erst 3 Tage vor Fristablauf bei Ihnen meldet, muss er auch mehr Zeit für die Nachbesserung einräumen. Tut er dies nicht, wird seine Rücktrittserklärung vermutlich nicht erfolgreich sein. Eine Verweigerung der Nacherfüllung oder Rücknahme durch Sie, wenn sich der Käufer doch noch meldet, würde ich nicht empfehlen, da Sie grundsätzlich zur Nacherfüllung verpflichtet sind.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: http://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Carolin Richter
Vielen Dank für die ausführliche und schnelle Antwort.
Wenn ich die Kontaktversuche festhalte und beweisen kann dass eine Nachbesserung nicht möglich war, muss ich dann eine weitere Frist, bzw Fristverlängerung hinnehmen oder kann ich dann Rücknahme und Nachbesserung komplett verweigern? So habe ich das jetzt verstanden.
Ich möchte dem Kunden nicht ewig hinterherlaufen und um eine Nachbesserung "betteln", genausowenig aber das Gerät zurücknehmen.
Vielen Dank und einen schönen Abend.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Weitere Fristsetzungen brauchen Sie von Ihrem Kunden nicht hinzunehmen, außer er gibt einen wichtigen Grund an. Es könnte schließlich sein, dass er auch irgendwelchen Gründen verhindert war, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Hinterherlaufen brauchen Sie aber nicht.Dazu ist die Nacherfüllung nicht geschaffen wurden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin