Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Eine Möglichkeit zum erfolgreichen Rücktritt vom Kaufvertrag sehe ich hier leider noch nicht.
Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Nacherfüllung des Vertrages durch den Verkäufer endgültig fehlgeschlagen ist.
Dies ist grundsätzlich erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung der Fall, vgl § 440 BGB.
Besondere Umstände des Einzelfalls die hier eine Ausnahme begründen würden, etwa ein genereller Konstruktionsfehler an der Kaufsache, ist hier nicht ersichtlich.
Insofern müssten Sie dem Verkäufer noch eine Möglichkeit geben, den Vertrag durch Nacherfüllung zu erfüllen.
Bei einem erneuten Fehlschlag wäre dann ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt
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