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Rücktritt bei gewerblichen Verträgen

| 8. Juli 2016 14:24 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Manuela Fritsch

Guten Tag.

Im Mai 2016 hat die Firma ein System gekauft, das vom Hersteller bei unserem Kunden installiert wurde. Anfang Juni haben wir den Hersteller um den Umbau der Anlage gebeten. Der Hersteller hat zuerst mitgeteilt, dass der Umbau nicht möglich ist, dann aber doch ein Angebot (aus Kulanz) für den Umbau unterbreitet, das von unserer Firma angenommen wurde.

Anschließen kam die Auftragsbestätigung und die Rechnung. Die Bedingung für den Umbau war die Rücksendung des Systems an den Hersteller. Die Vereinbarung war außerdem, dass das System nach Erhalt durch den Hersteller begutachtet wird und nach positiver Rückmeldung des Herstellers die Zahlung vorgenommen wird.

Das System ist am 08.07.2016 beim Hersteller eingetroffen. Die Umstände haben sich unerwartet geändert und es kann jetzt sein, dass der Umbau doch nicht erforderlich wird. An den Hersteller wurde eine E-Mail mit der Bitte gesendet, den Auftrag zum Umbau des Systems bis auf weiteres zu „pausieren". Außerdem wurde dem Hersteller mitgeteilt, dass der Auftrag zum Umbau möglicherweise storniert, das System wieder abgeholt wird und unsere Firma eine angemessene Stornogebühr entrichten kann, um den Aufwand zu entschädigen.

Es hat noch keine Rückmeldung über die Begutachtung des Systems gegeben. Die Zahlung wurde auch nicht geleistet. Wir möchten jedoch mit allen Mitteln verhindern, dass unsere Bitte ignoriert wird, der Umbau erfolgt und der Hersteller dann auf der Zahlung der Rechnung besteht.

Telefonisch konnten wir den Hersteller heute erreichen. Es ist uns jedoch wichtig, dass der Umbau noch nicht durchgeführt wird. Mit Kulanz des Herstellers ist kaum zu rechnen. Wir rechnen deswegen damit, dass der Hersteller den Rücktritt vom Vertrag nicht akzeptiert, das System umbaut und auf die Vertragserfüllung besteht, was für unserer Firma einen Schaden hinzufügen wird.

Bei gewerblichen Verträgen gibt es kein Rücktrittsrecht, wenn das Angebot angenommen wurde. Es wurden jedoch noch keine Leistungen erbracht und bezahlt.

Die Fragen:

1) Kann vielleicht doch noch etwas unternommen werden, um vom Vertrag zurückzutreten?

2) Fall der Hersteller entgegenkommt und unserem Rücktritt zustimmt, gibt es für diesen Fall gesetzliche Regelungen, welche Gebühren dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden dürfen?

Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne übermittele ich Ihnen einige allgemeine Informationen zu Ihrer Fallgestaltung.

Korrekt ist zunächst, dass Sie als Unternehmer kein gesetzliches Widerrufsrecht entsprechend desjenigen haben, das Verbrauchern eingeräumt wird. Sofern Ihnen ein solches - und davon gehe ich aus - auch nicht vertraglich eingeräumt wurde, können Sie also den Vertrag nicht in entsprechender Weise "stornieren".

In der Tat sind Sie damit auf den guten Willen des Geschäftspartners angewiesen. Leider erwähnen Sie nur, dass heute ein Telefonat stattgefunden hat, benennen aber nicht das Ergebnis und insbesondere, ob eine Kulanzlösung grundsätzlich ermöglicht wird.

Sollte dies der Fall sein, empfehle ich Ihnen daher, dies schnell schriftlich festzuhalten und dem Unternehmen per Einschreiben zuzusenden. Sinnvoll ist auch eine Vorabübersendung per Fax, damit Sie eine direkte Zustellung erreichen können.
Bitte weisen Sie darin auf den Ihnen entstehenden Schaden hin, der entstehen kann, falls man Ihnen nicht entgegenkommt.

Die Höhe einer Entschädigung ist gesetzlich nicht festgelegt. Hier gilt, dass Sie das zahlen müssen, was an Schaden entstanden ist. Dies werden in erster Linie die Versendungs- oder Transportkosten für die Anlage sein. Da die Lieferung erst heute eingetroffen ist, wird ein Umbau sicherlich noch nicht erfolgt sein.
Dennoch kann es in Frage kommen, Ihnen einen Verdienstausfall in Rechnung zu stellen, falls etwa wegen der Auftragsannahme ein anderer Kunde dort zurückgewiesen werden musste.
Ich würde Ihnen anraten, die Geltendmachung der Gegenseite abzuwarten und dann gegebenenfalls zu prüfen. Eine Größenordnung von etwa 20 % des vereinbarten Preises sollte sicher nicht überschritten werden.

Aufgrund fehlender Detailkenntnis dazu, worum es vertraglich exakt geht und welche Werte betroffen sind, kann ich Ihnen jedoch leider keine detaillierte Berechnung geben, wofür ich um Ihr Verständnis bitte.
Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 11. Juli 2016 | 14:44

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrter Mandant,

vielen Dank. Es freut mich, auch durch Ihre Kontaktaufnahme noch einmal bestätigt erhalten zu haben, dass Sie die Angelegenheit in Ihrem Sinne klären konnten.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin