Sehr geehrter Fragesteller,
Es muss unterschieden werden zwischen Verträgen, die Ihrer beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können und Verträgen, die Sie als Privatperson nutzen.
Im letzten Fälle haben Sie ein Widerrufsrecht von zwei Wochen ab einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Der Widerruf sollte schriftlich erklärt werden.
Sollte der Vertrag allerdings mit Ihrem Beruf zu tun haben, können Sie den Vertrag grundsätzlich nicht widerrufen, es sei denn, dass Sie sich über den Inhalt geirrt haben oder auch getäuscht worden sind.
In diesem Fall müssten Sie den Vertrag innerhalb von zwei Wochen anfechten und Benennung der Gründe.
Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre die Gegenseite allerdings auch in der Beweispflicht für sämtlichen Vertragsinhalt. Das dürfte, wenn Sie einer Aufzeichnung nicht zugestimmt haben sollten eher problematisch, sodass in diesem Fall der Vertrag von sich aus bereits nicht zustande gekommen ist. In diesem Fall sollten Sie den Vertrag auch nicht widerrufen, wenn kein Irrtum, keine Täuschung vorlag und es Ihrem Beeuf zugeordnet werden kann, da Sie mit einem Widerruf gleichzeitig den Veetragsschluss bestätigen würden, für den die Gegenseite beweislastig ist.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
21. September 2016
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07:47
Antwort
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