Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zunächst besteht bezüglich des Darlehensvertrages mit der Bank, durch welchen der Autokauf finanziert werden soll, gem. § 495 Abs. 1 BGB
ein Widerrufsrecht zu Ihren Gunsten, d.h. Sie können die auf Abschluß dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Dieses beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB
14 Tage. Die Frist beginnt im Regelfall mit dem Vertragsschluss. Demnach wäre die Frist, wenn diese am 19.08.2016 begann, heute noch nicht abgelaufen.
2. Bei dem Kaufvertrag über das Auto und den Darlehensvertrag wird es sich nach Ihrer Schilderung um sog. ,,verbundene Verträge" handeln.
Solche liegen vor, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des Kaufvertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient (§ 358 Abs. 3 BGB
).
Die ist bei Verträgen zur Finanzierung von Autokäufen regelmäßig der Fall.
Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware gerichtet ist (§ 358 Abs. 2 BGB
). Einfacher formuliert: Sie sind auch an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden.
3. Hierfür sind Sie nicht schadensersatzpflichtig, zumal der Händler den eigentlich abgeschlossenen Vertrag ja nicht erfüllen kann. Aus Ihrer Schilderung geht nicht klar hervor, ob der Händler den ursprünglichen, wirksamen Vertrag wegen Irrtums angefochten hat. Sollte er dies getan haben, liegt allerdings das Hindernis für die Vertragsdurchführung ohnehin in seiner Sphäre, so dass er allenfalls Ihnen schadensersatzpflichtig sein könnte, aber nicht umgekehrt.
4. Sie können nun also den Widerruf des Darlehensvertrages erklären und zugleich (klarstellend) ergänzen, dass damit der Kaufvertrag ebenfalls hinfällig ist.
Aus Gründen der Beweisbarkeit sollten Sie den Widerruf schriftlich formulieren und vorab per Fax (mit Sende- und Empfangsbericht) und/oder per Einschreiben mit Rückschein an den Händler versenden.
Sollte der Händler den Widerruf nicht ,,akzeptieren", so können Sie sich jedenfalls darauf zurückziehen, dass der Händler den ursprünglichen Vertrag nicht erfüllen kann oder will und diesen ggf. angefochten hat. Auch dann fehlt es an einer vertraglichen Verpflichtung.
Sollten hier mit dem Händler noch Schwierigkeiten auftreten, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich bin bundesweit tätig und bearbeite zahlreiche Fälle im Autokaufrecht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
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