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Rückständige Arbeitseinkommen

3. März 2006 16:17 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Ich bin seit 10.02.2005 in Verbraucherinsolvenz. Bis jetzt ist alles gut verlaufen. Seit Januar 2005 ich bin Arbeitslos.

Zu mein Problem: Ich muss noch von ein Ex-Arbeitgeber 15.000 Euro brutto, Gehalt für 6 Monate 10.2003-03.2004 bekommen. Habe verklagt und leider erst jetzt gewonnen. Er ist verpflichtet mir eine ordenunggemäße Lohnabrechnung zu erstellen unter berücksichtigung auf Dritte (Arbeitsamt, 5500 Euro) eventuell übergegangene Ansprüche zu bezahlen. Das Arbeitsamt bekommt 5500 Euro zurück für die bezahlte Arbeitslosengeld.
Meine Frage: Wird in diesen Fall die Pfändungstabelle angewendet, (Pfändbare Lohn) oder der Treuhänder darf alles behalten für die Masse. Ein Schlusstermin für die Insolvenzverfahren habe ich noch nicht.

3. März 2006 | 18:28

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst gehe ich davon aus, daß bei Ihnen eine Restschuldbefreiung angeordnet wurde und Sie sich nun 6 Jahre in der Wohlverhaltensphase befinden.

Sie werden daher eine Abtretungsserklärung gemäß § 287 InsO unterzeichnet haben. § 287 InsO lautet:

"(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden."

Insbesondere Abs. 2 ist für Sie relevant:
Denn danach müssen Sie die Forderungen aus einem Dienstverhältnis an den Treuhänder abtreten. Dazu ählen auch die erst nach dem Ende eines Dienstverhältnis entstehenden Ansprüche des Schuldners gegen senen früheren Arbeitgeber (so: Vallender in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, Kommentar, S. 2783 (§287 Rn. 29), 12. Auflage).

Aus meiner Sicht müssen Sie daher das Geld- den pfändbaren Teil - an den Treuhänder auskehren. Ich gehe davon aus, daß der Treuhänder von dieser Klage weiß bzw. wußte.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Klaus Wille

Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2006 | 18:42

Leider das kann ich nicht zu 100 % beantworten ob eine Restschuldbefreiung angeordnet würde. Ich weis nur, das laut meine Treuhänder ich noch kein Schlusstermin habe, also ich glaube nicht das ich schon jetzt in die Wohlverhaltensphase bin. Die Wohlverhaltensphase beginnt nach der Schlusstermin. Mein Treuhänder ist Klägervertreter, die wissen bescheid uber das Prozess.
wie ist es jetzt mit das Rückständige Arbeitseinkommen. Wird alles gepfändet oder nur das Pfändbare teil.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2006 | 19:02

Wenn Ihr Treuhänder Kläger ist, dann haben Sie sehr wahrscheinlich eine Abtretungserklärung gem. § 287 InsO unterzeichnet. Es gilt daher das oben Geschriebene. Das Geld wird daher auch nur an den Treuhänder ausgezahlt werden dürfen.

ANTWORT VON

(163)

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