Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst gehe ich davon aus, daß bei Ihnen eine Restschuldbefreiung angeordnet wurde und Sie sich nun 6 Jahre in der Wohlverhaltensphase befinden.
Sie werden daher eine Abtretungsserklärung gemäß § 287 InsO
unterzeichnet haben. § 287 InsO
lautet:
"(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden."
Insbesondere Abs. 2 ist für Sie relevant:
Denn danach müssen Sie die Forderungen aus einem Dienstverhältnis an den Treuhänder abtreten. Dazu ählen auch die erst nach dem Ende eines Dienstverhältnis entstehenden Ansprüche des Schuldners gegen senen früheren Arbeitgeber (so: Vallender in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, Kommentar, S. 2783 (§287 Rn. 29), 12. Auflage).
Aus meiner Sicht müssen Sie daher das Geld- den pfändbaren Teil - an den Treuhänder auskehren. Ich gehe davon aus, daß der Treuhänder von dieser Klage weiß bzw. wußte.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Leider das kann ich nicht zu 100 % beantworten ob eine Restschuldbefreiung angeordnet würde. Ich weis nur, das laut meine Treuhänder ich noch kein Schlusstermin habe, also ich glaube nicht das ich schon jetzt in die Wohlverhaltensphase bin. Die Wohlverhaltensphase beginnt nach der Schlusstermin. Mein Treuhänder ist Klägervertreter, die wissen bescheid uber das Prozess.
wie ist es jetzt mit das Rückständige Arbeitseinkommen. Wird alles gepfändet oder nur das Pfändbare teil.
Wenn Ihr Treuhänder Kläger ist, dann haben Sie sehr wahrscheinlich eine Abtretungserklärung gem. § 287 InsO
unterzeichnet. Es gilt daher das oben Geschriebene. Das Geld wird daher auch nur an den Treuhänder ausgezahlt werden dürfen.