Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst darf ich darauf hinweisen, dass bei keinem Arbeitseinkommen die Möglichkeit besteht, Prozesskostenhilfe zu beantragen. In dem Fall, dass die Voraussetzungen vorliegen, kostet Sie der Anwalt und das Gerichtsverfahren nichts. Dies ist immer dann besonders sinnvoll, wenn der Verdacht besteht, dass die eingeklagten Beträge nicht mehr eingetrieben werden können. In Ihrem Fall besteht leider dieser Verdacht. Zu den Möglichkeiten der Proizesskostenhilfe berate ich SIe gerne.
Nun zu Ihren Fragen.
Habe ich noch Forderungen und machen diese Forderungen Sinn, wenn die Verantwortlichen in den USA sitzen? Kann es sein, dass die GmbH in die Insolvenz rutscht und der Mutterkonzern dann weiteren Forderungen nicht mehr nachkommen muss? Kann ein deutscher Anwalt in den USA etwas bewirken?
Sie haben nach dem Mutterschutz-Zeitraum den Anspruch auf Weiterbeschäftigung aus dem Arbeitsvertrag. Dazu muss grundsätzlich die Arbeitskraft angeboten werden, wenn nicht etwa der Vertrag gekündigt ist. Dies ist auch in der besonders geschützten Mutterzeit theoretisch Möglich bei Betriebsstillegung. Dazu müsste es aber eine Kündigung geben, die ich nicht erkennen kann. Damit läuft das Vertragsverhältnis weiter, bis es gekündigt wird. Wichtig ist nur, dass SIe ihre Arbeitskraft nachweisbar (!) anbieten.
Sollte die GmbH insolvent sein oder werden, ist es wichtig, einen Titel zu erwirken, weil Sie so vom Jobcenter unter Umständen sogenanntes "Insolvenzgeld" erhalten können. Auf jeden Fall wäre bereits jetzt das Jobcenter zu informieren, auch hier wieder: mit Nachweis.
Der Arbeitgeber wäre schriftlich zur Arbeitsplatzbereitstellung aufzufordern; auch zur Zahlung des Lohnes. Erfolgt keine Reaktion, wäre ein Mahnbescheid das schnellste und günstigste Mittel zur Erlangung eines Titels.
DIe Vollstreckung in den USA wird aber kaum Aussicht auf Erfolg haben können: Zum einen dürfte es sich nicht um die selbe Rechtspersönlichkeit handeln. Zum anderen besteht zwischen der BRD und den USA kein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen. Es könnte versucht werden, anwaltlich etwas zu erwirken, wenn die Muttergesellschaft liquide und verantwortungsbewußt ist- dies sei mit einem Fragezeichen versehen.
Für den Fall, dass Forderungen noch Sinn machen, wie verhalte ich mich jetzt richtig bezüglich des 1. Arbeitstages? Gehe ich nachweislich hin mit einem Zeugen oder ist dies unnnötig, da die Firma nicht mehr an Klingel und Postkasten steht?
Es besteht immernoch die Möglichkeit, dass die Firma umgezogen ist, sich umbenannt hat o.ä.
Sie müssten lediglich schriftlich die Arbeitsaufnahme ankündigen mit der Frage nach dem Einsatzort verbunden. GIbt es bei der Firma keine Email- oder Fax- Erreichbarkeit mehr? Ein Einschreiben wird offensichtlich wenig Sinn machen.
Muss ich die Personalabteilung USA darauf hinweisen, dass wir noch einen laufenden Arbeitsvertrag haben und dass dort ein Gehalt vereinbart ist, welches mir zusteht? Ich hätte auch gern ein Abschlußzeugnis.
Leider wird die Gesellschaft in den USA regelmäßig eine andere Rechtspersönlichkeit sein, so dass Sie nur gegen die GmbH Ansprüche haben- existiert diese nicht mehr, gehen Arbeitnehmer oft leer aus. Immerhin dürfte dann aber ein Insolvenzverwalter bestellt sein, so dass noch gewisse Hoffnungen bestehen können- eben in diesen Fällen ratsam, über die Prozesskostenhilfe noch zu versuchen, Restansprüche herauszuquetschen. Problematisch beim Insolvenzgeld ist jedoch, dass dieses nur für 3 Monate vor dem Insolvenzereignis gewährt wird, näheres dazu hier:
https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/ArbeitundBeruf/ArbeitsJobsuche/FinanzielleHilfen/Insolvenzgeld/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI485921
Zudem stellt sich derweil auch die Frage der Rechtsunsicherheit, ob Sie nämlich guten Gewissens einen neuen Job suchen können oder ob Sie noch vertraglich gebunden sind. Auch dies könnte mit einer Klage geklärt werden, auf jeden Fall kann ich nur dazu raten, den Arbeitgeber auf allen Kanälen wiederholt kontaktieren zu versuchen.
Gerne können Sie mich dazu mit dem Ergebnis wieder kontakitieren, auch hier im Rahmen der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Beratung.
Eine Rückfrage hätte ich nun noch, nachdem sich dennoch keiner bei mir gemeldet hat.
Ich kann meiner Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommen, denn es hat nur ein ehemaliger Kollege reagiert und dieser behauptet nicht mehr dort zu arbeiten. Entstehen mir außer der Frage nach der Adresse noch andere Verpflichtungen? Muss ich einen Tag vorher noch eine Email verfassen, dass mir nicht klar ist wo ich arbeiten soll und daher nicht handeln kann oder reicht die mehrmalige Aufforderung mir Informationen zum 1. Arbeitstag und der aktuellen Adresse zu geben?
Vielen Dank vorab.
Beste Grüße
Elonie Bender
Sie müssen einen Tag vorher keine Email verfassen-