Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Die entscheidende Frage ist, ob tatsächlich ein Mangel im Sinne des § 434 BGB
gegeben ist oder nicht. Der Kunde ist für das Vorliegens des Mangels - auch innerhalb der ersten sechs Monate (die Beweislastumkehr des § 476 BGB
hat nur Bedeutung für den zeitlichen Faktor) beweispflichtig.
Liegt ein Mangel vor und ist die Nachbesserung 2x fehlgeschlagen, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten, § 440 BGB
.
Der Kunde kann bei Vorliegen eines Mangels nicht auf die Herstellergarantie verwiesen werden, da etwaige Garantien neben der gesetzlichen Gewährleistung bestehen können.
Sofern Sie sich weigern das Gerät zurückzunehmen, tragen Sie grundsätzlich natürlich das Risiko, dass der Käufer das Vorliegen eines Sachmangels im Rahmen eines Gerichtsprozesses durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nachweisen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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