Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal möchte ich vorausschicken, dass ich hier davon ausgehe, dass in Ihrem Kaufvertrag keinerlei Gewährleistungsausschluss vereinbart ist.
Grundsätzlich ist der Verkäufer einer Sache dem Käufer zur Verschaffung einer mangelfreien Sache verpflichtet.
Hierzu gehört bei einem Gebrauchtfahrzeug auch die Unfallfreiheit des Fahrzeuges. Wenn ein Gebrauchtfahrzeug einen Unfall hatte, so muss Sie der Verkäufer darüber ungefragt aufklären.
Tut er dies nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Sie können vom Verkäufer den vollen Kaufpreis (inklusive Mehrwertsteuer) zurück verlangen.
Allerdings nur vom Verkäufer selbst.
Der neue Pächter des Autohauses ist nicht Ihr Vertragspartner, weswegen Sie Ihm gegenüber normalerweise gar keine Ansprüche haben.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der neue Pächter praktisch das Geschäft des Alten Händlers „gekauft" hat.
Dann wäre er Rechtsnachfolger des alten Händlers und Sie könnten Ihm gegenüber Ansprüche geltend machen. Er würde dann an die Stelle des ursprünglichen Verkäufers treten.
Hat der neue Pächter aber lediglich die Räumlichkeiten übernommen, so haben Sie keinerlei Gewährleistungsansprüche ihm gegenüber.
Sofern Ihre Ansprüche gegen den neuen Händler bestehen (s.o.), können Sie auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (Bremsreparatur und Sommerreifen/Felgen) allerdings müssen Sie dann die Sommerreifen auch dem Verkäufer überlassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mein Mann , sagte mir das der Verkäufer, der jetzt noch im Geschäft ist, auch den Vertag unterschrieben hatte ,er hat quasi das Geschäft übernommen (gekauft) wir waren die ganze zeit mit diesem Herrn in kontakt und er hatte auch bis jetzt die Reperaturkosten übernommen ,die evtl. durch den Unfall geschehen sein könnten.Wir vermuten das die Mängelbeseitigung nicht enden wird. sofern könnten wir auch sagen , : Der Mangel kann nicht behoben werden, weil es unmöglich ist, aus einem Unfallwagen einen Nicht-Unfallwagen sondern nur ein reparierten Wagen zu machen. Also können wir den Kauf Rückgängig machen zum vollen Verkaufspreis ? und uns auf Schadenersatz einigen und zum Beispiel die die Winterreifen wieder draufziehen lassen und er uns (nur)die Bremsen bezahlt. und somit bekommt er den Wagen so zurück wie er Ihn uns verkauft hatte !.?
Vielen Dank für Ihre hilfe!
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben vollkommen Recht mit Ihrer Vermutung.
Da aus einen Unfallwagen kein Nicht-Unfall gemacht werden kann ist die Mängelbeseitigung schlichtweg unmöglich.
Sie können daher gegenüber dem Verkäufer, der jetzt nochim Geschäft ist, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages mit voller Kaufpreisrückzahlung verlangen.
Auch die Einigung bezüglich des Schadenersatzes (Sommerreifen behalten, Bremsen zahlt der Verkäufer) ist sowohl rechtlich möglich als auch praktikabel.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt