Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Rücktritt ist nur bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen möglich.
Zunächst muss der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen haben. Hierbei reicht es, wenn der Mangel bereits angelegt gewesen wäre. Die Symptome müssten also noch nicht vorgelegen haben. Dies wäre von Ihnen zu beweisen. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB
kommt Ihnen leider nicht mehr zugute. Ob ein solcher Beweis möglich ist, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Vielmehr müsste ein Gutachten hierzu eingeholt werden.
Zudem muss der gerügte Mangel erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
sein. Ob die Erheblichkeit zu bejahen ist, bestimmt sich danach, ob und in welchem Maße die Verwendung des Fahrzeugs gestört und sein Wert gemindert ist. An der Definition erkennen Sie, dass es bei Beurteilung auf weitere Informationen ankommt, die jetzt nicht vorliegen. Handelt es sich um schwerwiegende, vielleicht sogar sicherheitsrelevante Mängel, so wird dies wohl unproblematisch zu bejahen sein. Dies ist aber in der Regel gutachterlich festzustellen. Dafür spricht jedenfalls auch, dass der Mangel offenbar schwer abzustellen ist. Sollte der Mangel gar nicht behebbar sein, ließe sich die Erheblichkeit sicher bejahen.
In jedem Falle sollten Sie trotz des zweimaligen Fehlschlags der Nacherfüllung aber zunächst eine angemessene Frist setzen und diese abwarten. Die Frist sollte mit wenigstens zehn Tagen bemessen werden. Zuvor wäre allerdings noch zu überprüfen, ob das bisherige Nachbesserungsverlangen den gesetzlichen Maßstäben genügte. Denn grundsätzlich steht das Nachbesserungsrecht dem Verkäufer zur Verfügung. Hiervon wird bei Neuwagenverkäufen zumeist eine Ausnahme gemacht, welche in den AGB geregelt sind. Des Weiteren kann der Verkäufer auch auf dieses Recht verzichten, indem er sich den Nachbesserungsversuchs eines Drittbetriebs zurechnen lässt.
Aufgrund der Unwägbarkeiten kann eine Rücktrittserklärung an dieser Stelle nicht empfohlen werden. Etwas anderes könnte sich möglicherweise aus einer Garantievereinbarung ergeben. Um dies beurteilen zu können, müsste diese Vereinbarung jedoch vorliegen.
Beachten Sie auch, dass Sie für die bisherige Laufleistung Nutzungsersatz leisten müssten. Dieser müsste in etwa um die 5.000,00 € liegen.
Sie sollten daher zunächst einmal den derzeitigen Reparaturversuch abwarten. Zu einer Klage kann daher nur bedingt geraten werden (etwa bei Deckungsschutz durch Rechtsschutzversicherer). Setzen Sie in jedem Fall eine Frist. Beachten Sie aber, dass die Sachmängelgewährleistungsrechte innerhalb von zwei Jahren nach Kaufdatum gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Die Frist kann allerdings durchaus gehemmt sein, etwa durch Verhandlungen oder bei Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. GGf. lässt sich der Verkäufer auch zu einer Verzichtserklärung hinsichtlich der Verjährungseinrede bewegen. Dann könnten Sie nochmals
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse. Diese finden Sie auf meinem Profil, das Sie durch einen Klick auf meinen Namen erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte