Leibe Fragenstellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist es zunächst nötig, dem Händler eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
In diesem Zusammenhang haben Sie das Wahlrecht zwischen Neulieferug und Nachbesserung.
Im Rahmen der Nacherfüllung wurde erst kürzlich höchstrichterlich entschieden, dass es keinen Nutzungserstaz gibt. Mittlerweile ist dies sogar gesetzlich in § 474 II 1 BGB
geregelt!
Insoweit haben Sie ein Recht darauf, entsprechend Ihrer Wahl auf Neulieferung oder Nachbesserung intakte Schuhe zu erhalten ohne jedweden Nutzungsersatz hierfür zu bezahlen.
Ich hoffe Ihnen somit weitergeholfen zu haben und helfe Ihnen auch gerne bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs im Rahmen einer Mandatierung auf die ich die hier bezahlten Kosten vollumfänglich anrechnen würde.
Herzliche Grüße aus München,
Ihr
Alexander Stephens
PS: Selbstverständlich können Sie mich jederzeit und ausgesprochen gerne kontaktieren, sollten noch Fragen offen geblieben sein.
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