Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Ein Rücktrittsrecht stünde Ihnen allenfalls dann zu, wenn das Motorrad mangelhaft wäre und der Händler eine Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstreichen lässt oder Nachbesserungsversuche mehrfach scheitern.
Ich entnehme Ihren Angaben, dass das Motorrad jedoch sachmangelfrei ist. Ein Rücktrittsrecht haben Sie daher leider nicht.
Es kommt allenfalls eine Anfechtung des Kaufvertrages in Betracht, wenn Sie hinsichtlich der nicht vorhandenen Straßenzulassung (von Anfang an) einem Irrtum unterlagen. Eine solche Anfechtung ist unverzüglich zu erklären.
Rechtsfolge wäre, dass der Kaufvertrag nichtig wäre. Die gegenseitigen Leistungen müssten rückabgewickelt werden. Der Händler hat jedoch unter Umständen einen Schadensersatzanspruch gegen Sie auf Ersatz des sog. Vertrauenssschadens gem. § 122 BGB
. Ein Vertrauensschaden läge beispielsweise vor, wenn der Händler im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages ein anderweitiges höheres Kaufangebot zurückgewiesen hätte. Der Differenzbetrag wäre erstattungsfähig.
Das von Ihnen ausgeübte 14-tägige Widerrufsrecht steht Ihnen nicht zu:
Dieses findet lediglich bei bestimmten Vertriebsformen Anwendung. Es kommt in Betracht, wenn Kaufverträge, außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Dabei handelt es sich u.a. um Verträge, die in der Privatwohnung, in der Fußgängerzone oder auch im Rahmen einer Freizeitveranstaltung geschlossen werden. Ein weiterer Anwendungsbereich für die Widerrufsvorschriften bilden Fernabsatzverträge. Dies sind Verträge, die ausschließlich per Fernkommunikation (Telefon, Telefax, Brief oder übers Internet) abgeschlossen wurden.
Fazit:
Muss der Händler die Maschine wieder zurück nehmen?
Nein, der Vertrag ist wirksam zustande gekommen. Ein Widerrufsrecht steht Ihnen nicht zu.
Es kommt allenfalls eine Anfechtung des Kaufvertrages in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die fehlende Straßenzulassung eine verkehrswesentliche Eigenschaft iSd § 119 Abs. 2 BGB
darstellt und Sie bei Kenntnis über die nicht vorhandene Straßenzulassung ein Angebot auf Kauf des Motorrades nicht abgegeben hätten.
Im Falle einer wirksamen Anfechtung machen Sie sich unter Umständen gem. § 122 BGB
schadensersatzpflichtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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