Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorliegend dürfte das Gewährleistungsrecht bereits verjährt sein. So beträgt die Frist grundsätzlich zwei Jahre. Der Mängelanspruch dürfte daher bereits seit dem 31.12.2007 verjährt sein. Etwas anderes kann dann gelten, wenn bereits vor dem 31.12.2007 der jeweilige Mangel dem Versandhaus angezeigt worden ist.
Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre weiterhin § 363 BGB
zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift müssten Sie beweisen, dass zunächst ein Mangel vorliegt. Ferner müssten Sie beweisen, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorlag und der Mangel vom Verkäufer zu vertreten ist. Diesbezüglich gilt es folgendes anzumerken:
In dem Austausch des Lattenrosts und der Matratze kann juristisch kein „Schuldeingeständnis“ gesehen werden. Hierbei könnte es sich auch um eine Kulanzhandlung des Verkäufers gehandelt haben. Im Ergebnis kann dies jedoch nicht als Beweis dafür gesehen werden, dass der Verkäufer den Mangel anerkannt hat.
Auch bezüglich der Angaben über das Gewicht müssten Sie weiterhin beweisen, dass Sie eine Matratze erwerben wollten, die für 100 kg ausgelegt sein sollte und nicht für 80 kg.
Die Schmerzen stellen hier das „Kernproblem“ dar. Sie müssten dementsprechend beweisen, dass die Schmerzen von dem Bett verursacht werden. Vorliegend wird dieser Beweis nur schwer zu führen sein. So können Sie „nur“ beweisen, dass Sie Schmerzen haben. Der Verkäufer wird vor Gericht bestreiten, dass diese Schmerzen vom Bett ausgelöst werden. So können diese Schmerzen theoretisch auch von Ihrer körperlich anstrengenden Tätigkeit herrühren. Des Weiteren spricht auch der Zeitverlauf gegen eine erfolgreiche Beweisführung. So haben Sie das Bett bereits seit Mai 2005. Dieser Umstand dürfte demnach auch zu Lasten der Beweisführung gehen.
Daher beurteile ich Ihre Erfolgsaussichten als gering.
Etwas anderes könnte sich aus Ihrer eventuell vorhandenen Garantieerklärung ergeben. Insoweit gilt es diese diesbezüglich einzusehen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich nichts anderes mitteilen kann, aber dies ist eine ehrliche Beuteilung Ihres Falles. Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
Ich hab mich im Jahr geirrt. Das Bett habe ich im Mai 2007 gekauft!! Ich weiß gar nicht, wie ich auf 2005 komme. Entschuldigung.
Also seit rd. 1 1/2 Jahren ist das Problem da.
Aber das macht die Sache auch nicht besser für mich, oder?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe,
Sehr geehrter Fragesteller/in,
zwar würden Sie demnach grundsätzlich unter das Gewährleistungsrecht fallen, jedoch ändert dies aus meiner Sicht leider nichts an der Ausgangslage. Aus anderer Erfahrung weiß ich, dass es diesbezüglich schwer sein wird eine erfolgreiche Beweisführung aufzubauen.
Eine letzte Möglichkeit wäre es, sich ein entsprechendes Attest von einem Arzt zu besorgen. Dieses Attest müsste belegen, dass die Schmerzen von dem Bett verursacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt André Neumann