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Rückgabe Bett

29. Oktober 2008 09:58 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Neumann

Hallo!

Ich hab ein Problem mit einemVersandhaus.

Ich habe im Mai 2005 ein Bett gekauft. Bislang war der Kundendienst 2 x draußen, weil ich nie gut in dem Bett schlafen konnte.
Ich habe einmal eine neue Matraze und einmal ein neues Lattenrost bekommen.
Es hat sich nichts getan, ich habe ständig Rückenschmerzen.
Als ich das Bett einmal als Gästebett zur Verfügung stellte, hatte mein Besuch ebenfalls Rückenschmerzen.

Ich wollte nun vom Kaufvertrag zurücktreten und hab mich auf diverse Paragraphen bezogen (434, 439, 440, 441 BGB). Hab ja vorher ein bisschen recheriert im Internet.....

Immerhin hat das Versandhaus ja zugegeben, daß etwas nicht stimmt, sonst hätte man mir ja nicht ein neues Lattenrost und eine neue Matraze gegeben, oder?

Wie ich erst heute feststellte, ist die Matraze aber gar nicht für mich geeignet. Bis max. 80 kg, sagte der Kundenservice am Telefon. Ich wiege rd. 100 kg.

Der nächste Kundendienst, der raus kommt, den müsse ich selber zahlen. Denn das Bett sei ja nun in Ordnung, sagte man mir, da wird der Kundendienst nichts an Mängeln festellen.
Wenn der Kundendienst sagt, da sind Mängel, das Bett ist nicht i.O., dann würde man den Kaufvertrag rückgängig machen.

Das Versandhaus sagt, sie wissen genau, wo ihre Rechte seien und ich käme damit nicht durch. Das Problem liegt nur an meiner Person. Quasi an meinem Körper.

Ich habe aber weiter Schmerzen durch das Bett, und da ich körperlich anstrengende Schichtarbeit mache, kann ich einfach nicht mehr.

Was soll ich tun? Hat das Versandhaus wirklich Recht und lässt mich im Regen stehen?

Ich hatte auch meinen Laptop von demselben Versandhaus gekauft, den musste ich ebenfalls zur Reparatur wegschicken!!

Auf jeden Fall war der Kundendienst am Telefon (sonst immer Frauen, heute ein Mann, der extrem schlechte Laune hatte) überzeugt, nichts machen zu müssen.

Hab ich keine Chance? Immerhin war es kein Billig-Bett!!!

Herzliche Grüße,

Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Vorliegend dürfte das Gewährleistungsrecht bereits verjährt sein. So beträgt die Frist grundsätzlich zwei Jahre. Der Mängelanspruch dürfte daher bereits seit dem 31.12.2007 verjährt sein. Etwas anderes kann dann gelten, wenn bereits vor dem 31.12.2007 der jeweilige Mangel dem Versandhaus angezeigt worden ist.

Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre weiterhin § 363 BGB zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift müssten Sie beweisen, dass zunächst ein Mangel vorliegt. Ferner müssten Sie beweisen, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorlag und der Mangel vom Verkäufer zu vertreten ist. Diesbezüglich gilt es folgendes anzumerken:

In dem Austausch des Lattenrosts und der Matratze kann juristisch kein „Schuldeingeständnis“ gesehen werden. Hierbei könnte es sich auch um eine Kulanzhandlung des Verkäufers gehandelt haben. Im Ergebnis kann dies jedoch nicht als Beweis dafür gesehen werden, dass der Verkäufer den Mangel anerkannt hat.

Auch bezüglich der Angaben über das Gewicht müssten Sie weiterhin beweisen, dass Sie eine Matratze erwerben wollten, die für 100 kg ausgelegt sein sollte und nicht für 80 kg.

Die Schmerzen stellen hier das „Kernproblem“ dar. Sie müssten dementsprechend beweisen, dass die Schmerzen von dem Bett verursacht werden. Vorliegend wird dieser Beweis nur schwer zu führen sein. So können Sie „nur“ beweisen, dass Sie Schmerzen haben. Der Verkäufer wird vor Gericht bestreiten, dass diese Schmerzen vom Bett ausgelöst werden. So können diese Schmerzen theoretisch auch von Ihrer körperlich anstrengenden Tätigkeit herrühren. Des Weiteren spricht auch der Zeitverlauf gegen eine erfolgreiche Beweisführung. So haben Sie das Bett bereits seit Mai 2005. Dieser Umstand dürfte demnach auch zu Lasten der Beweisführung gehen.

Daher beurteile ich Ihre Erfolgsaussichten als gering.

Etwas anderes könnte sich aus Ihrer eventuell vorhandenen Garantieerklärung ergeben. Insoweit gilt es diese diesbezüglich einzusehen.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich nichts anderes mitteilen kann, aber dies ist eine ehrliche Beuteilung Ihres Falles. Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

André Neumann

Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 29. Oktober 2008 | 11:23

Ich hab mich im Jahr geirrt. Das Bett habe ich im Mai 2007 gekauft!! Ich weiß gar nicht, wie ich auf 2005 komme. Entschuldigung.

Also seit rd. 1 1/2 Jahren ist das Problem da.

Aber das macht die Sache auch nicht besser für mich, oder?


Herzlichen Dank für Ihre Mühe,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Oktober 2008 | 11:37

Sehr geehrter Fragesteller/in,

zwar würden Sie demnach grundsätzlich unter das Gewährleistungsrecht fallen, jedoch ändert dies aus meiner Sicht leider nichts an der Ausgangslage. Aus anderer Erfahrung weiß ich, dass es diesbezüglich schwer sein wird eine erfolgreiche Beweisführung aufzubauen.

Eine letzte Möglichkeit wäre es, sich ein entsprechendes Attest von einem Arzt zu besorgen. Dieses Attest müsste belegen, dass die Schmerzen von dem Bett verursacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt André Neumann

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