Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Sachdarlehensvertrag setzt nach § 607 BGB
voraus, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Eigentum an "vertretbaren Sachen" überträgt. Vertretbare Sachen sind nach § 91 BGB
solche, die standardmäßig (etwas aus Katalogen) am Markt verfügbar sind und gerade nicht speziell auf die Bedürfnisse des Darlehensnehmers zugeschnitten sind. Insoweit sollten Sie zunächst prüfen, ob es sich bei Ihren "Anlagegütern" überhaupt um vertretbare Sachen handelt.
Sollte das nicht der Fall sein (z. B. bei der Überlassung einer speziellen Produktionsanlage), könnte als Alternative ein Leasingvertrag in Betracht kommen. Diese Verträge kann man so ausgestalten, dass die Leasingobjekte beim Leasingnehmer bilanziert werden können.
Soweit sie Übertragung weiterhin mittels Sachdarlehen erfolgen soll, gilt hinsichtlich der Rückerstattung folgendes: grundsätzlich verlangt § 607 Abs. 1 BGB
die Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge nach Ende des Darlehensvertrages. Die Parteien können aber abweichende Vereinbarungen treffen, solange dadurch nicht der Rechtscharakter als Sachdarlehensvertrag geändert wird. Insoweit könnte ich mir auch die Regelung eines pauschalen Schadensersatzes vorstellen. Allerdings nicht als freies Wahlrecht des Darlehensnehmers, sondern nur für den Fall, dass vertretbare Sachen nicht übertragen werden können. Das dürfte allerdings nur selten der Fall sein, denn vertretbare Sachen sind eben regelmäßig am Markt ohne weiteres verfügbar (siehe oben).
Kann der Darlehensnehmer keine vertretbaren Sachen zurückerstatten, wird er aber ohnehin Ersatz in entsprechender Höhe leisten müssen. Daher dürfte eine solche Regelung im Darlehensvertrag überflüssig sein.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage verständlich und vollständig beantworten konnte. Anderenfalls nutzen Sie gerne die kostenlose Rückfragefunktion.
Freundliche Grüße aus Hannover
Florian Bretzel