Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Darstellung wie folgt:
Unter Schenkung wird eine unentgeltliche Zuwendung verstanden. Dabei ist die Schenkung der Modellfall eines einseitig verpflichtenden Vertrages. Als Vertrag setzt diese deshalb übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien voraus.
Schenkungsgegenstand kann jeder Vermögenswert sein, also Sachen oder Rechte, der Erlass einer Forderung oder Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten.
Nur der Schenker ist im Falle eines Schenkungsversprechens verpflichtet, dem Beschenkten den geschenkten Gegenstand zu übertragen.
Wird eine Tätigkeit unentgeltlich ausgeführt oder eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen, so liegt keine Schenkung vor, sondern ein Auftrag bzw. eine Leihe. Das gleiche gilt für das unverzinsliche Darlehen und die unentgeltliche Verwahrung.
Das Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den der Darlehensgeber verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag oder eine vereinbarte vertretbare Sache zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer wird verpflichtet, ein vereinbartes Darlehensentgelt zu zahlen und bei Fälligkeit den Betrag bzw. die oder eine Sache gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.
Wie bei jedem Vertrag ist also eine Einigung erforderlich, hier über die Höhe des Geldbetrages oder die zur Verfügung zu stellende Sache und eventuell eine Verzinsung.
Das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist ein Dauerschuldverhältnis. Wenn die Vertragsparteien für die Rückerstattung keinen Zeitpunkt bestimmen, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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12. Februar 2006
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19:30
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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