Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn Ihre Tochter im Oktober 2012 schon volljährig war, kommt es in der Tat darauf an, ob Sie sich in einer Schulausbildung befunden hat. Dies müssen Sie nachweisen, hier müsste schon eine Schulbescheinigung vorgelegt werden. Es wird nach meiner Erfahrung nicht immer geprüft ob die Schule mit Erfolg oder ganz regelmäßig besucht wurde, es reicht in der Regel das der Status als Schüler nachgewiesen wird.
Für die Zeit danach müsste natürlich nachgewiesen werden das Ihre Tochter Ausbildungs-suchend gemeldet war. Fehlt die offizielle Meldung muss der Nachweis anders erbracht werden, etwa durch Bewerbungen und Absagen.
2. Nach § 75 I EStG
kann die Kindergeldkasse bei einer Rückforderung gegen den laufenden Kindergeldanspruch bis zur Hälfte aufrechnen, es denn dadurch würde man hilfebedürftig Im Sinne der SGB XII bzw. SGB II. Das wäre bei Ihnen zumindest jetzt nicht der Fall. Wegen der anderen Hälfte können Sie auf jeden Fall eine Ratenzahlung beantragen, ich habe das bereits mehrfach erfolgreich praktiziert.
Sie müssen natürlich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen und nachweisen.
Ihnen alles Gute.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
Vielen Dank, Herr Wöhler. Allerdings ist es mir nicht ganz klar, was Sie mit "gegen den laufenden Kindergeldanspruch bis zur Hälfte aufrechnen" meinen. Es ist ja nicht klar, wie lange der Anspruch auf Kindergeld für meine Tochter noch besteht. Es kann in einigen Monaten schon vorbei sein. Wie soll ich mir dann dieses aufrechnen vorstellen? Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
danke für die Nachfrage.
Gemeint ist das das laufende Kindergeld zur Verrechnung um die Hälfte gekürzt wird, solange der Anspruch auf laufendes Kindergeld besteht. Endet das Kindergeld kann natürlich nichts mehr verrechnet werden. Danach müsste dann über den Restbetrag der dann noch offen steht eine Ratenzahlung getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt