Lieber Fragesteller,
beim Bezug von Kindergeld obliegen Ihnen als Anspruchsberechtigten gewisse Mitwirkungspflichten. Dies ergibt sich beispielsweise aus § 68 EStG. Beziehen Sie - wie hier - Kindergeld für ein volljähriges Kind, dann ist man auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken (§ 68 Abs. 1 S. 2 EStG).
In ihrem Fall sehe ich zwei Ansatzpunkte dafür, dass man die Ansicht der Familienkasse doch hinterfragen kann: 1. Kann die Familienkasse überhaupt zwingend von Ihnen verlangen, dass Sie Absagen vorlegen müssen und es nicht auch genügt, wenn man die Bewerbungen selbst einreicht und die Familienkasse daher ohnehin informiert ist, dass sich Ihr Sohn um einen Ausbildungsplatz bemüht und 2. Ob die Behörde nicht ein schutzwürdiges Vertrauen aufgebaut hat, auf das Sie vertrauen durften, nachdem es die Familienkasse bisher ausreichen ließ, dass Sie die Bewerbungsschreiben beifügen. M.E. besteht hier für Sie durchaus eine Chance, dass kein Rückforderungsanspruch besteht). Ich kann Ihnen gerne bei der Durchsetzung helfen (vgl. Sie unten den Punkt 3).
Im Einzelnen:
1. Die Rechtsprechung legt die Mitwirkungsverpflichtung des Kindergeldberechtigten im Zusammenhang mit dem Nachweis der erfolglosen Suche nach einem Ausbildungsplatz - wie bei Ihnen - so aus, dass man nachweisen muss, dass man sich "ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat" (so z.B. BFH, 15.7.2003, VIII 71/99, BFH/NV 2004, 473). Den Nachweis, dass sich derjenige um einen "Ausbildungsplatz erfolglos bemüht hat" obliegt Ihnen als Kindergeldberechtigten (so FG Köln, 11.11.2004, 10 K 5425/03; FG Sachsen-Anhalt, 10.6.2003 4 K 20115/00). Genauer wird gefordert, dass sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben muss (so FG Schleswig-Holstein, 15.9.1999, 1999 II 537/98, EFG 2000, 221).
Der Rechtsprechung lässt sich weiter entnehmen, dass der Nachweis der ernsthaften Bemühungen z.B. durch Bescheinigungen des Arbeitsamtes über die Meldung des Kindes als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle, durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. den daraufhin erfolgten Zwischennachrichten oder auch Absagen erbracht werden (vgl. Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2003 4 K 20115/00, n.v., juris; Jachmann, a.a.O., § 32 Rdnr. C 26; so auch BFH, 21.7.2005, III S 19/04).
Weitere Informationen lassen sich den Dienstanweisungen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) entnehmen. Wenn man sich diese ansieht, versteht man woher die Familienkasse kommt: Dort heißt es, dass als Nachweis insbesondere folgende Unterlagen in Betracht kommen (ein Auszug):
schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung (...)
Die Formulierung zeigt, dass der Nachweis auch durch andere Dokumente geführt werden kann ("insbesondere"). Da sehe ich Chancen, bei denen ich für Sie ansetzen könnte, um die Rückforderung von Ihnen abzuwenden. M.E. sind Bewerbungen durchaus geeignet, dass die erfolglose Suche dokumentiert wird. Warum sollte sich Ihr Sohn weiter bewerben, wenn er bereits einen Platz hätte (den Sie ja eh ggü. der Familienkasse anzeigen würden).
2. Zudem sehe ich Chancen, dass man sich auf einen Vertrauensschutz zu Ihren Gunsten wird berufen können.
3. Weiteres Vorgehen: Wenn Sie wollen, dann sprechen Sie mich gerne über die Kanzlei an und schicken mir den Rückforderungsbescheid. Als erstes würde ich prüfen, ob Sie noch ein Rechtsmittel gegen den Rückforderungsbescheid einlegen können. Für gewöhnlich verbindet man dies mit einem Stundungsantrag (Stundung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegen den Rückforderungsbescheid). Die weitere Vorgehensweise könnten wir dann per Mail über die Kanzlei besprechen.