Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Bei der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden Gegenstände des Vermögens, wozu auch Forderungen zählen, nach den allgemeinen schuld- und sachenrechtlichen Grundsätzen aufgeteilt. Bei einem gemeinsamen Konto, über das beide Partner verfügen konnten, steht jeden Partner nach der Trennung die Hälfte des Guthabens zu, sofern nicht ein anderer Verteilungsmaßstab, der sich u.a. aus der unterschiedlichen Höhe der eingezahlten Beträge ergeben kann, vereinbart wurde. Hiernach werden Sie die Hälfte des Bankguthabens auszahlen müssen, wenn Ihnen keine Gegenforderungen zustehen, mit denen Sie die Aufrechnung erklären können. Die dreijährige Verjährungsfrist, die mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, wird dem Anspruch nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entgegenstehen.
Was die Forderung des Betrages von EUR 23.000,- betrifft, so gilt zunächst der Grundsatz, dass bei der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien kein Ausgleich stattfindet. Insbesondere die Beträge, die beide Partner erbracht haben, um ihr Zusammenleben zu ermöglichen und zu gestalten, können nach Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zurückgefordert werden. Auch darüber hinausgehende Zuwendungen werden bei fehlender Vereinbarung nicht ausgeglichen, weil im Regelfall davon auszugehen ist, dass sie ersatzlos von demjenigen erbracht werden, der hierzu in der Lage ist (vgl. BGHJ NJW 1983, 1055
). Zwar können als Ausnahme von diesem Grundsatz Ausgleichsansprüche nach Gesellschaftsrecht bei Vorliegen eines ausdrücklichen Gesellschaftsvertrages bestehen. Derartige Ansprüche werden hingegen regelmäßig nur angenommen, wenn die Partner gemeinsam ein Haus errichtet haben, nicht jedoch wenn sie – wie in Ihrem Fall – lediglich miteinander wohnen und gemeinsam wirtschaften.
Da die Partner im Zeitpunkt etwaiger Zuwendungen regelmäßig keine Überlegungen darüber anstellen, ob und in welchem Umfang Leistungen und Zuwendungen an den anderen Teil im Falle der Trennung zurückzugewähren oder zu ersetzen sind und Ihrer Sachverhaltsschilderung keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wird Ihre Ex-Lebensgefährtin die gezahlte Miete nicht aus Vertrag anteilig zurückfordern können.
Ob darüber hinaus Rückgewähransprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen, hängt davon ab, ob die Mietzinszahlung darauf gerichtet war, bei Ihnen die Bereitschaft zur gemeinsamen Lebensgestaltung zu fördern und hierüber eine Zweckabrede getroffen wurde. Die Aufwendungen Ihrer Ex-Partnerin werden jedoch im Hinblick darauf, dass Sie die Lebenshaltungskosten, Urlaubskosten u.a. getragen haben, nur als übliche, der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienende Zuwendung angesehen werden können, die ersatzlos erbracht wurde.
Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer Anspruchsgrundlagen (Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Schenkungswiderruf) bestehen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht. Somit wird es im Ergebnis für die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche Ihrer Ex-Partnerin an den besonderen Vereinbarungen fehlen. Da Ihre Ex-Partnerin im Falle einer Klageerhebung für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen beweispflichtig ist und schriftliche Vereinbarungen nicht existieren werden, sind die Aussichten, dass eine Klage auf Zahlung von EUR 23.000,- abgewiesen werden wird, positiv zu bewerten.
Nachdem für Ihre Ausgleichsansprüche die vorstehenden Ausführen gleichermaßen gelten, werden Sie dem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der beansprucht Hälfte des Sparbuchguthabens keine Gegenforderungen gegenüberstellen können wie auch nicht die Einrede der Verjährung.
Unter Hinweis auf die dargestellte Rechtslage, sollten Sie die Ansprüche zunächst zurückweisen und im Hinblick auf das hälftige Sparbuchguthaben eine Einigung erzielen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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