Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Nach Ihren Angaben haben Sie mit Ihrer Bekannten einen (wohl mündlichen) Darlehensvertrag geschlossen. Weiter gehe ich davon aus, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. In diesem Falle wird die Darlehenssumme gemäß § 488 Abs.3 Satz 1 BGB
erst dann zu Rückzahlung fällig, wenn eine der beiden Vertragsparteien kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 488 Abs.3 Satz 2 BGB
3 Monate.
Si sollten also (zu Beweiszwecken möglichst per Einschreiben mit Rückschein) gegenüber Ihrer Bekannten den Darlehensvertrag kündigen. Der Satz "Sehr geehrte ..., hiermit kündige ich das Dir gegebene Darlehen über 10.000 € ordentlich." ist hierzu ausreichend. Nach Ablauf von 3 Monaten Ab dem Zugang der Kündigung muss Ihre Bekannte das Geld zurückzahlen.
Eine zeitigere Rückzahlung könnten Sie gemäß § 490 BGB
leider nur in Ausnahmefällen über eine außerordentliche Kündigung aus besonderem Grund herbeiführen. Ein solcher Grund wäre es etwa, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Darlehensnehmerin wesentlich verschlechtern oder eine gestellte Sicherheit sich wesentlich verschlechtert.
Der Vermerk "Darlehen" auf dem Überweisungsträger kann übrigens sehr wichtig werden, wenn etwa die Darlehensnehmerin behaupten sollte, das Geld sei geschenkt und nicht geliehen. In einem solchen Fall müssten nämlich Sie als Darlehensgeberin beweisen, dass gerade ein Darlehen und keine Schenkung vorliegt. Generell muss man dringend dazu raten, einen solchen Vertrag schriftlich abzuschließen.
ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bitte beachten Sie dass jeder Zusatz und jede Änderung im mitgeteilten Sachverhalt die rechtliche Wertung ändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 25.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
25.03.2012
|
20:52
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: http://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Winkler