Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Unbefristete Darlehensverträge können nach § 488 Absatz 3 BGB
innerhalb einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Nach Ihrem Sachvortrag ist eine Laufzeit nicht vereinbart worden.
Mit dem Eintritt der Rechtsfolgen der Kündigung wird der Rückzahlungsanspruch fällig.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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Tel. 040/317 97 380
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Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
12. März 2013
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11:37
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
12. März 2013 | 11:48
Eine Kündigung des Darlehensvertrages ist also noch möglich?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. März 2013 | 12:18
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Kündigung des Vertrages ist jedenfalls noch möglich.
Wenn Ihr Sohn allerdings darlegen und beweisen kann, dass Sie ihm erklärt haben, ihn aus dem Darlehen nicht mehr in Anspruch zu nehmen, wäre die Darlehenskündigung und der damit verbundene Rückzahlungsanspruch als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth