Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Widerspruch gegen den Mahnbescheid sollte nur dann erhoben werden, wenn Sie vorhaben, sich gegen die Forderung zu verteidigen. Wenn Sie nur beabsichtigen, etwas Zeit zu gewinnen, ist es sinnvoller, dass Sie sich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung einigen und für die Dauer der Ratenzahlung vereinbaren, dass keine zusätzlichen Maßnahmen vom Gläubiger unternommen werden.
Erheben Sie Widerspruch, ist damit zu rechnen, dass der Gläubiger das streitige Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht gegen Sie aufnimmt. Durch das Verfahren entstehen auch dann zusätzliche Kosten, wenn Sie sich nicht verteidigen, die sicherlich vermeidbar sind.
Falls Sie nicht mit dem Gläubiger einigen, hat dieser die Möglichkeit nach Ablauf von zwei Wochen einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu stellen. Mit einem Vollstreckungsbescheid könnte der Schuldner die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben. Sie haben dann zwar immer noch die Möglichkeit, einen Einspruch einzulegen, um die Forderung des Gläubigers gerichtlich überprüfen zu lassen. Befürchten müssen Sie dann aber u.U. eine vorläufige Zwangsvollstreckung.
Die Fälligkeit der von Ihnen geforderten Zahlung ergibt sich aus § 488 BGB
. Dazu müsste allerdings die Vorgeschichte überprüft werden. Nach Ihrer Schilderung könnte derzeit die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen sein.
Die Maus müssen Sie selbstverständlich ersetzen, da Sie Ihre Rückgabepflicht nicht mehr erfüllen können. Wenn die Sache bei Ihnen abhanden kommt, kann dies nicht das Problem der Verleihers sein. Sie haben dann Ihrerseits einen Anspruch gegen den Räuber.
Der Schadensersatzanspruch des Verleihers besteht in der Höhe des Zeitwertes. Wegen der Differenz von 15,- € ist m.E. ein Rechtsstreit allerdings nicht wirtschaftlich sinnvoll.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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