Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rückforderung späterer Pflege- / Heimkosten: zinsloses Darlehen statt Schenkung

14. Mai 2009 18:32 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Beantwortet von

Unsere Tante ist 74 Jahre alt und zur Zeit noch nicht pflegebedürftig, was sich aber natürlich innerhalb der nächsten Jahre ändern kann. Wir wollen nun ein Haus bauen, bei dem uns unsere Tante finanziell unterstützen möchte. Wir überlegen - um eine evtl. spätere Rückforderung des Sozialamts zu vermeiden, von unserer Tante einen Geldbetrag in Höhe von 20.000 EUR als zinslosen Darlehen anzunehmen.Falls vor der kompletten Rückzahlung des Darlehenbetrags unsere Tante Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, muss Sie doch nur die noch offene Restdarlehensforderung uns gegenüber angeben, oder? Gibt es Besonderheiten bei der Gestaltung dieser Konstellation zu beachten?

Vielen Dank.

14. Mai 2009 | 21:03

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Wichtig ist, dass Sie die Fälligkeit des Darlehens genau festlegen. Ansonsten könnte ggf. der Sozialträger das Darlehen sofort fällig stellen. Dies hätte zur Folge, dass Sie dieses sofort zurückzahlen müssen. Weiterhin sollte Sie ggf. darauf achten, dass Ihre Tante über genug Reserven verfügt, so dass sie auf das Darlehen unabhängig von der Fälligkeit nicht zurückgreifen muss. Schließlich sollten Sie dafür Sorge tragen, dass die Vereinbarungen alle schriftlich fixiert werden und dafür Sorge tragen, dass Sie ggf. beweisen können, dass Ihre Tante bei Abschluss des Darlehens voll geschäftsfähig war. Dies kann durch Zeugen, aber auch durch ein ärztliches Attest geschehen. Soweit Sie das Darlehen tilgen, sollte auch dies in jedem Falle schriftlich festgehalten werden. Ansonsten laufen Sie Gefahr ggf. doppelte Zahlungen leisten zu müssen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


ANTWORT VON

(344)

Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER