Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen aufgeworfene Frage beantworte ich Ihnen wie folgt:
Der Sacharbeiter, welcher mit Ihnen sprach, wird vermutlich Recht haben. Tatsächlich ist es so, dass eine Darlehensforderung im Allgemeinen in drei Jahren verjährt.
Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wird die Rückzahlung jedoch zumeist durch Bescheid festgesetzt. Dieser hat dann Titelfunktion. Wenn Sie zu dem damaligen Zeitpunkt keinen Widerspruch eingelegt haben, wird der Bescheid bestandskräftig und vollstreckbar. Titulierte Forderungen verjähren, wie der Mitarbeiter des Sozialamtes feststellte, in 30 Jahren, § 197 BGB .
Die Erfüllung der Forderung müssten Sie durch Quittungen belegen. Diese habe Sie, wie Sie selbst sagten, nicht mehr. Daher ist aufgrund der Beweislastverteilung davon auszugehen, dass keine weiteren Zahlungen erfolgt sind.
Möglicherweise greift hier jedoch die Verwirkung : Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Es ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung und verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben. Im vorliegenden Fall kann ich jedoch nicht abschließend sagen, ob man von einer Verwirkung ausgehen kann oder nicht. Ich bin jedoch der Auffassung, dass Sie auch nach zehn Jahren damit rechnen müssen, dass das Darlehen, welches ja 30 Jahre Bestand haben kann, geltend gemacht wird. Die Erfolgsaussichten einer denkbaren Klage vor dem Sozialgericht würde ich ca. 30:70 gegen Sie sehen.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt