Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
a) Sozialgeld
Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II
ist Vermögen des Hilfsbedürftigen vorrangig zur Deckung seines Lebensunterhalts und Bedarfs einzusetzen. Bei Vermögen, das während des laufenden Bezugs von Sozialgeld zufließt, gibt es keinen Freibetrag. Hier muss also das zugeflossene Vermögen vollständig verbraucht werden, bevor ein Leistungsausspruch wieder auflebt.
Einen Freibetrag oder Schonvermögen gibt es nur für Vermögen, das zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Zahlung von Sozialgeld bereits vorhanden ist. Geld, das dem Leistungsempfänger nach Antragstellung zufließt, gilt nicht als Vermögen, sondern als Einkommen, das voll zu berücksichtigen ist.
Der Freibetrag beträgt 150,00 € pro vollendetem Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100,00 € (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II
).
Die Höchstgrenze beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II
- 9.750,00 € für vor dem 01.01.1058 Geborene,
- 9.900,00 € für nach dem 31.12.1957 und vor dem 01.01,1964 Geborene,
- 10.050 € für nach dem 31.12.1963 Geborene.
(Abweichende Freibeträge bestehen in Bedarfsgemeinschaften, insbesondere mit minderjährigen Kindern. Die o.g. Zahlen beziehen sich auf alleinstehende Leistungsbezieher ohne Unterhaltsverpflichtungen. Gesonderte Freibeträge gelten für zweckgebundene geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, oder für nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen.)
Wenn Person A 20.000,00 € im laufenden Bezug von Sozialgeld zufließt, muss sie diesen Betrag also erst vollständig aufgebraucht haben, bevor ihr ein erneuter Leistungsbezug zusteht. Fließt ihr der Betrag vor Antragstellung zu, berechnet sich der ihr zustehende Freibetrag nach o.g. Vorschriften.
b) Sozialhilfe
Nach § 27 Abs. 1 SGB XII
ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII
ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. In § 90 Abs. 2 SGB XII
werden katalogmäßig Ausnahmetatbestände aufgezählt. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Betrags richtet sich nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
. Der Freibetrag beträgt bei Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtungen 1600 €, bei über-60-jährigen sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen 2600 €. Auch dies bezieht sich nur auf Vermögen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorhanden ist (s.o.).
Frage 2:
Grundsätzlich (!) ist ein Darlehen weder Vermögen noch Einkommen, da es zurückgezahlt werden muss und auch keine Gegenleistung für eine erbrachte Dienst- oder Arbeitsleistung ist.
Allerdings ist ein Darlehen nur dann nicht einzusetzen, wenn es sich nicht um eine verdeckte Zuwendung oder Schenkung handelt. Letzteres ist dann der Fall, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Leistungsbezieher auf Grund seiner Einkommensverhältnisse in absehbarer Zeit zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage sein wird. Dies ist bei Beziehern von Sozialgeld oder Sozialhilfe aber regelmäßig der Fall, zumal diese - im Gegensatz zu Beziehern von Arbeitslosengeld II - dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Um ein Darlehen nicht auf den Leistungsbezug anrechnen zu müssen, müsste Person A glaubhaft machen, dass und weshalb sie in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, das Darlehen zurückzuzahlen.
Frage 3:
Hinsichtlich der Frei- und Obergrenzen nehme ich auf die Ausführungen zu Frage 1 Bezug.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte