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Anrechnung von Schenkung auf Sozialhilfe

13. Juni 2016 10:20 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Wie wird eine Schenkung von 20.000€ bei Bezug von Sozialhilfe behandelt und welche Vermögensfreibeträge gelten?

Bei Sozialhilfe muss vorhandenes Vermögen vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Vermögen, das während des laufenden Leistungsbezugs zufließt, muss vollständig aufgebraucht werden, bevor wieder ein Anspruch auf Leistungen besteht. Ein Schonvermögen bzw. Freibetrag gilt nur für Vermögen, das bereits bei der ersten Antragstellung vorhanden war. Spätere Geldzuflüsse gelten als Einkommen und werden voll angerechnet. Für Alleinstehende beträgt das Schonvermögen 1.600 Euro, ab dem 60. Lebensjahr oder bei voller Erwerbsminderung 2.600 Euro.

Guten Tag,

angenommen Person A bezieht Sozialgeld / Sozialhilfe und erhält eine Schenkung in Höhe von 20.000€.

Frage 1: Müssen nun erst diese 20.000€ "aufgebraucht" werden, bevor wieder ein Anspruch auf Sozialgeld / Sozialhilfe besteht?

Frage 2: Könnte man die 20.000€ stattdessen als Darlehen gestalten, so dass diese nicht erst verbraucht werden müssen bevor wieder Anspruch auf Sozialgeld / Sozialhilfe besteht?

Frage 3: Was sind die generellen Frei- bzw. Obergrenzen an Vermögen welche auf dem Konto sein dürfen um den Anspruch auf Sozialgeld / Sozialhilfe zu wahren? (Person ist alleinstehend)

Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Frage 1:

a) Sozialgeld

Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist Vermögen des Hilfsbedürftigen vorrangig zur Deckung seines Lebensunterhalts und Bedarfs einzusetzen. Bei Vermögen, das während des laufenden Bezugs von Sozialgeld zufließt, gibt es keinen Freibetrag. Hier muss also das zugeflossene Vermögen vollständig verbraucht werden, bevor ein Leistungsausspruch wieder auflebt.

Einen Freibetrag oder Schonvermögen gibt es nur für Vermögen, das zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Zahlung von Sozialgeld bereits vorhanden ist. Geld, das dem Leistungsempfänger nach Antragstellung zufließt, gilt nicht als Vermögen, sondern als Einkommen, das voll zu berücksichtigen ist.

Der Freibetrag beträgt 150,00 € pro vollendetem Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100,00 € (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ).

Die Höchstgrenze beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II

- 9.750,00 € für vor dem 01.01.1058 Geborene,

- 9.900,00 € für nach dem 31.12.1957 und vor dem 01.01,1964 Geborene,

- 10.050 € für nach dem 31.12.1963 Geborene.

(Abweichende Freibeträge bestehen in Bedarfsgemeinschaften, insbesondere mit minderjährigen Kindern. Die o.g. Zahlen beziehen sich auf alleinstehende Leistungsbezieher ohne Unterhaltsverpflichtungen. Gesonderte Freibeträge gelten für zweckgebundene geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, oder für nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen.)

Wenn Person A 20.000,00 € im laufenden Bezug von Sozialgeld zufließt, muss sie diesen Betrag also erst vollständig aufgebraucht haben, bevor ihr ein erneuter Leistungsbezug zusteht. Fließt ihr der Betrag vor Antragstellung zu, berechnet sich der ihr zustehende Freibetrag nach o.g. Vorschriften.

b) Sozialhilfe

Nach § 27 Abs. 1 SGB XII ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. In § 90 Abs. 2 SGB XII werden katalogmäßig Ausnahmetatbestände aufgezählt. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Betrags richtet sich nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII . Der Freibetrag beträgt bei Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtungen 1600 €, bei über-60-jährigen sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen 2600 €. Auch dies bezieht sich nur auf Vermögen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorhanden ist (s.o.).

Frage 2:

Grundsätzlich (!) ist ein Darlehen weder Vermögen noch Einkommen, da es zurückgezahlt werden muss und auch keine Gegenleistung für eine erbrachte Dienst- oder Arbeitsleistung ist.

Allerdings ist ein Darlehen nur dann nicht einzusetzen, wenn es sich nicht um eine verdeckte Zuwendung oder Schenkung handelt. Letzteres ist dann der Fall, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der Leistungsbezieher auf Grund seiner Einkommensverhältnisse in absehbarer Zeit zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage sein wird. Dies ist bei Beziehern von Sozialgeld oder Sozialhilfe aber regelmäßig der Fall, zumal diese - im Gegensatz zu Beziehern von Arbeitslosengeld II - dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

Um ein Darlehen nicht auf den Leistungsbezug anrechnen zu müssen, müsste Person A glaubhaft machen, dass und weshalb sie in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, das Darlehen zurückzuzahlen.

Frage 3:

Hinsichtlich der Frei- und Obergrenzen nehme ich auf die Ausführungen zu Frage 1 Bezug.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 29. September 2025 /5,0
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