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Rückforderung gemäss §7 Abs.2 UVG

| 10. Juni 2024 12:06 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag
am 27.05.2024 erhielt ich einen Brief mit der oben genannten Rückforderung und Zahlungsaufforderung sowie einem angeheftetem Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung vom Jugendamt Mansfeld Südharz in Höhe von 3085 Euro mit Zahlungsfrist 27.06.2024.
Der Leistungszeitraum ist vom 01.01.2007- 31.12.2009.
Ist dies rechtens, gibt es eine Verjährungsfrist und wie reagiere ich angemessen?
Freundliche Grüsse

10. Juni 2024 | 12:46

Antwort

von


(1112)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Basierend auf Ihren Angaben ist die Rückforderung des Jugendamts für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 sehr wahrscheinlich verjährt und damit nicht mehr rechtens.
Für die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Für die Leistungen aus 2007 begann die Verjährung demnach am 31.12.2007 und endete 3 Jahre später am 31.12.2010. Für 2008 lief die Verjährung von 31.12.2008 bis 31.12.2011. Und für 2009 von 31.12.2009 bis 31.12.2012.
Da die Rückforderung erst im Mai 2024 bei Ihnen einging, sind die Ansprüche für den gesamten Zeitraum 2007-2009 verjährt.
Mein Rat wäre: - Widersprechen Sie der Rückforderung schriftlich unter Verweis auf die eingetretene Verjährung. - Unterschreiben Sie keinesfalls das beigefügte Schuldanerkenntnis, da Sie damit auf die Verjährungseinrede verzichten würden. - Sollte das Jugendamt auf der Forderung beharren, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Die Erfolgsaussichten, die Forderung abzuwehren, sind sehr gut.
Die Behörde hätte die Ansprüche innerhalb der 3-Jahres-Frist geltend machen müssen. Nach über 10 Jahren ist dies nicht mehr möglich.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 10. Juni 2024 | 13:34

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